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§ 439 BGB

  • § 439 Abs. 1 BGB
  • § 439 Abs. 2 BGB
  • § 439 Abs. 3 BGB
  • § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB
  • § 439 Abs. 3, § 440 BGB
  • § 439 Abs. 4 BGB
  • § 439 BGB
  • § 439 BGB
  • §§ 439 Abs. 3, 635 Abs. 3 BGB
  • §§ 439, 437 Nr. 1 BGB

Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 439 BGB

    Abs. 3 neu: verschuldensunabhängiger Ersatz der Aus- und Einbaukosten, auch B2B

    Streit Weber/Putz gesetzlich entschieden · geändert seit 1.1.2018

9 Fundstellenin 4 Schemata

  • BGB ATSchema

    Anwendbarkeit › Keine vorrangigen Spezialregelungen

  • ErfüllungAnspruchsziel

    Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch · §§ 439, 437 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung) › Rechtsfolge

  • VertragsrechtSchema

    Sachmängelhaftung › Rechte des Käufers bei Mängeln, § 437 BGB · Rechte des Käufers bei Mängeln, § 437 BGB › Anspruch auf Nacherfüllung, § 437 Nr. 1, § 439 BGB · Rechte des Käufers bei Mängeln, § 437 BGB › Anspruch auf Schadensersatz, §§ 280 ff. BGB, 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB · Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB › Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten nach §…

  • Rechtshemmende EinwendungenSchema