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§ 474 BGB

  • § 474 Abs. 1 BGB
  • § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB
  • § 474 Abs. 2 BGB
  • § 474 BGB
  • §§ 474 ff. BGB
  • §§ 474, 475 BGB

Verbrauchsgüterkauf

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

9 Fundstellenin 3 Schemata

  • BGB ATSchema

    Inhaltskontrolle ieS › § 309 BGB (Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit)

  • ErfüllungAnspruchsziel

    § 326 Abs. 1 BGB (Gegenleistung trotz Freiwerden von der Leistung) › Kein Übergang der Gegenleistungsgefahr

  • VertragsrechtSchema

    A. Kaufvertrag · Sachmängelhaftung › Gefahrübergang nach § 447 · Der Käufer schuldet · Der Käufer schuldet › Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB · Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB › Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten nach §… · B. Verbraucherverträge