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§ 314 BGB

  • § 314 BGB
  • §§ 314, 553, 626, 671 Abs. 2 BGB
  • §§ 314, 626 BGB

Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

9 Fundstellenin 4 Schemata

  • ErfüllungAnspruchsziel

    Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch

  • VertragsrechtSchema

    Rücktritt gem. §§ 326 Abs. 5, 323 BGB bei Unmöglichkeit · Rücktritt gem. § 323 BGB bei Pflichtverletzung im Sinne einer Schlechtleistung oder Verzögerung · Rücktritt gem. §§ 346 ff. BGB

  • Rechtsvernichtende EinwendungenSchema
  • Schuldrecht ATSchema

    Voraussetzungen › Kündigungsrecht, z.B. · Rechtliche Behandlung von Dauerschuldverhältnissen · Erlöschen / Beendigung eines Schuldverhältnisses