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§ 771 BGB

  • § 771 BGB

Einrede der Vorausklage

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

4 Fundstellen

  • ErfüllungAnspruchsziel

    Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch

  • GrundpfandrechteSchema

    Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu…

  • VertragsrechtSchema

    Einwendungen und Einreden des Bürgen gegenüber dem Gläubiger / gegenüber dem Schuldner

  • Rechtshemmende EinwendungenSchema