§ 397 BGB
- § 397 BGB
Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.
3 Fundstellen
- ErfüllungAnspruchsziel
Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch
- Rechtsvernichtende EinwendungenSchema
- Schuldrecht ATSchema
Erlöschen / Beendigung eines Schuldverhältnisses