§ 872 BGB
- § 872 BGB
Eigenbesitz
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
2 Fundstellen
- DefinitionenSchema
Arten › Willensrichtung des Besitzers
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Ersitzung, §§ 937 ff. BGB
Eigenbesitz
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
Arten › Willensrichtung des Besitzers
Ersitzung, §§ 937 ff. BGB