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§ 937 BGB

  • § 937 Abs. 2 BGB
  • § 937 BGB
  • §§ 937 ff. BGB
  • §§ 937, 955 und 958 BGB

Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).

(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

7 Fundstellenin 3 Schemata

  • BereicherungsrechtSchema

    durch Leistung › Leistungszweckbestimmung · Rechtsgrundlagen

  • DefinitionenSchema

    Arten › Willensrichtung des Besitzers

  • Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema

    Ersitzung, §§ 937 ff. BGB · Ersitzung, §§ 937 ff. BGB › Rechtsfolge · Rechtsfolge › Endgültiger Rechtswerb und Ausschluss schuldrechtlicher Ansprüche durch § 937 BGB