§ 937 BGB
- § 937 Abs. 2 BGB
- § 937 BGB
- §§ 937 ff. BGB
- §§ 937, 955 und 958 BGB
Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).
(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.
7 Fundstellenin 3 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
durch Leistung › Leistungszweckbestimmung · Rechtsgrundlagen
- DefinitionenSchema
Arten › Willensrichtung des Besitzers
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Ersitzung, §§ 937 ff. BGB · Ersitzung, §§ 937 ff. BGB › Rechtsfolge · Rechtsfolge › Endgültiger Rechtswerb und Ausschluss schuldrechtlicher Ansprüche durch § 937 BGB