§ 948 BGB
- § 948 BGB
- §§ 948 i.V.m. 947 BGB
- §§ 948, 947 BGB
Vermischung
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.
(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.
3 Fundstellenin 1 Schema
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Vermischung und Vermengung, §§ 948 i.V.m. 947 BGB · Rechtsfolge › sog. Bereicherungslösung [h.M.]: § 947 Abs. 2 BGB. Wird Geld in eine Kasse mit wechselndem…