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§ 948 BGB

  • § 948 BGB
  • §§ 948 i.V.m. 947 BGB
  • §§ 948, 947 BGB

Vermischung

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

3 Fundstellenin 1 Schema

  • Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema

    Vermischung und Vermengung, §§ 948 i.V.m. 947 BGB · Rechtsfolge › sog. Bereicherungslösung [h.M.]: § 947 Abs. 2 BGB. Wird Geld in eine Kasse mit wechselndem…