§ 371 BGB
- § 371 BGB
Rückgabe des Schuldscheins
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
2 Fundstellen
- DefinitionenSchema
Wertpapier
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Herausgabe des Schuldscheines bei Erlöschen einer Verpflichtung durch Erfüllung