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§ 94 BGB

  • § 94 Abs. 1 BGB
  • § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB
  • § 94 Abs. 2 BGB
  • § 94 BGB
  • §§ 94, 936 BGB
  • §§ 94, 946 BGB

Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

6 Fundstellenin 1 Schema

  • Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema

    Grundstücksverbindung, § 946 BGB · Grundstücksverbindung, § 946 BGB › Wesentlichkeit i.S.v. § 94 BGB · Wesentlichkeit i.S.v. § 94 BGB › Zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt, § 94 Abs. 2 BGB · Zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt, § 94 Abs. 2 BGB › Maßgeblicher Zeitpunkt · Fahrnisverbindung, § 947 BGB