§ 749 BGB
- §§ 749 Abs. 1, 752 BGB
- §§ 749 ff. BGB
- §§ 749, 752 BGB
Aufhebungsanspruch
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
4 Fundstellenin 1 Schema
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Vermischung und Vermengung, §§ 948 i.V.m. 947 BGB › Rechtsfolge · Rechtsfolge › sog. Bereicherungslösung [h.M.]: § 947 Abs. 2 BGB. Wird Geld in eine Kasse mit wechselndem… · Verarbeitung, § 950 BGB › Bei einem Rechtsverlust gem. §§ 946-950 BGB, d.h. Eigentumsverlust oder Erlöschen…