§ 949 BGB
- § 949 BGB
- § 949 Satz 1 BGB
- § 949 Satz 2 BGB
- § 949 Satz 3 BGB
Erlöschen von Rechten Dritter
Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.
3 Fundstellenin 1 Schema
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Grundstücksverbindung, § 946 BGB · Fahrnisverbindung, § 947 BGB · Verarbeitung, § 950 BGB