§ 387 BGB
- § 387 BGB
- §§ 387 ff. BGB
Voraussetzungen
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
9 Fundstellenin 5 Schemata
- BGB ATSchema
Minderjährige, §§ 2, 106 BGB › Spezielle Einwilligung und Erfüllung nach § 110 BGB?
- VertragsrechtSchema
Gemeinsame Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB › Keine Verjährung, § 438 BGB · Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
- Rechtsvernichtende EinwendungenSchema
- Schuldrecht ATSchema
Erlöschen / Beendigung eines Schuldverhältnisses · Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
- VerwaltungsR ATSchema
Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Kein Erlöschen des Anspruchs