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§ 166 ZPO

  • § 166 ZPO
  • §§ 166 ff. ZPO

Zustellung

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

2 Fundstellen

  • BGB ATSchema

    Verjährung › Verjährungsende

  • DefinitionenSchema

    Zwangsvollstreckung › Allgemeine Voraussetzungen