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§ 1184 BGB

  • § 1184 BGB
  • §§ 1184 Abs. 2 BGB

Sicherungshypothek

(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).

(2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.

3 Fundstellenin 2 Schemata

  • DefinitionenSchema
  • GrundpfandrechteSchema

    Sichert die Hypothek im Fall eines nichtigen Darlehens den Kondiktionsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1… · Prüfungsort