§ 1142 BGB
- § 1142 BGB
- §§ 1142, 1143 BGB
Befriedigungsrecht des Eigentümers
(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
2 Fundstellenin 1 Schema
- GrundpfandrechteSchema
Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche… · Was ist die Folge, wenn der Eigentümer auf die Grundschuld zahlt? › Schicksal der Grundschuld: Es entsteht…