§ 1163 BGB
- § 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB
- § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB
- § 1163 BGB
- §§ 1163 Abs. 1 Satz 1, 1177 BGB
- §§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 BGB
- §§ 1163 Abs. 1, 1177 Abs. 1 BGB
Eigentümerhypothek
(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.
(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.
7 Fundstellenin 2 Schemata
- DefinitionenSchema
- GrundpfandrechteSchema
Schlüsselparagraphen des Hypothekenrechts: · Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Enthaftung einer Sache beim Haftungsverband ist die Beschlagnahme… · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche… · Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu… · Was ist die Folge, wenn der Eigentümer auf die Grundschuld zahlt? › Schicksal der Grundschuld: Es entsteht…