Zum Inhalt springen

§ 1192 BGB

  • § 1192 Abs. 1 BGB
  • § 1192 BGB
  • §§ 1192 Abs. 1, 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB
  • §§ 1192, 1117 BGB
  • §§ 1192, 1150, 268 Abs. 3 BGB

Anwendbare Vorschriften

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

5 Fundstellenin 1 Schema

  • GrundpfandrechteSchema

    Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche… · Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu… · Ob der Bestand der Forderung zur Bedingung für den Bestand des dinglichen Rechts gemacht werden kann, ist… · Können die Parteien Forderung und Grundschuld verknüpfen › Ob der Bestand der Forderung zur Bedingung für den… · Was ist die Folge, wenn der Eigentümer auf die Grundschuld zahlt? › Schicksal der Grundschuld: Es entsteht…