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§ 1150 BGB

  • § 1150 BGB
  • § 1150, 1225 BGB

Ablösungsrecht Dritter

Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.

2 Fundstellen

  • GrundpfandrechteSchema

    Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…

  • RegressAnspruchsziel