§ 988 BGB
- § 988 BGB
- §§ 988 BGB
Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
7 Fundstellenin 4 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: › Der Besitzer muss den Besitz an der… · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: › Nach h.L. wird der rechtsgrundlose nicht… · Nach h.L. wird der rechtsgrundlose nicht dem unentgeltlichen Erwerb gleichgestellt. Argument: Im…
- BereicherungsrechtSchema
Rechtsgrundlagen
- DefinitionenSchema
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis › Privilegierung gegenüber gutgläubigen Besitzer
- NutzungsersatzAnspruchsziel