§ 99 BGB
- § 99 Abs. 1 BGB
- § 99 Abs. 3 BGB
- § 99 BGB
- §§ 99, 100 BGB
Früchte
(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
4 Fundstellen
- 985, 986 und EBVSchema
Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:
- BereicherungsrechtSchema
§ 812 Abs. 1 1 Alt. 2 (Rückgriffskondiktion) › Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen und Surrogate, §…
- DefinitionenSchema
Frucht
- VertragsrechtSchema
Mietvertrag, Pachtvertrag, §§ 535 ff. BGB