§ 1001 BGB
- § 1001 BGB
- § 1001 Satz 1 BGB
- § 1001 Satz 2 BGB
Klage auf Verwendungsersatz
Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.
2 Fundstellen
- 985, 986 und EBVSchema
Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:
- BereicherungsrechtSchema
§ 812 Abs. 1 1 Alt. 2 BGB (Verwendungskondiktion) › Schutz vor aufgedrängter Bereicherung