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~/vertretbar

§ 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen)

Strafrecht

1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas

Die Änderungen im Einzelnen (1)
  • § 315d StGB

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen, inkl. Einzelraser Abs. 1 Nr. 3

    Fehlt im Bestand von 2014 · neu eingefügt seit 13.10.2017

Maschinell aus 469 belegten Änderungen, nicht abschließend. Ersetzt den geltenden Normtext nicht.

1.
Tathandlung im Straßenverkehr, § 315d Abs. 1 StGB
a.
Ausrichten oder Durchführen eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens, Nr. 1
b.
Teilnahme als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen, Nr. 2
c.
Fortbewegung als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, Nr. 3
2.
Qualifikation, § 315d Abs. 2 StGB — Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (Fälle des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3)
3.
Versuch, § 315d Abs. 3 StGB (Fälle des Absatzes 1 Nummer 1)
4.
Fahrlässige Gefahrverursachung, § 315d Abs. 4 StGB
5.
Erfolgsqualifikation, § 315d Abs. 5 StGB — Tod oder schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen