Formbedürftigkeit des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nach §§ 780, 781 BGB
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e.A. bedarf das deklaratorische Schuldanerkenntnis der Form der §§ 780, 781 BGB. Argument: Das deklaratorische Schuldanerkenntnis kann faktisch die Wirkung eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses haben. Es ist somit ggf. genauso „gefährlich“ ist.
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[h.M.]. Argument: Gegen die Formpflicht spricht der Vergleich mit § 782 BGB (vergleichsweise erteiltes Schuldanerkenntnis): Diesem ist das deklaratorische Schuldanerkenntnis ähnlich, da das für den Vergleich notwendige Nachgeben dem Klageverzicht des Anerkenntnisempfängers entspricht.