Abstrakte Normenkontrolle
Öffentliches Recht
3.
Prüfungsgegenstand, § 76 BVerfGG: formelles und materielles Bundes- oder Landesrecht, d.h. förmliche Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Landesverfassungen. Keine vorbeugende Normenkontrolle, d.h. das Gesetz muss ausgefertigt und verkündet sein. Ausnahme: Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträge; Grund: Wegen der völkerrechtlichen Bindungswirkung wäre die nachträgliche Nichtigerklärung des Zustimmungsgesetzes praktisch wirkungslos. Keine Kontrolle von außer Kraft getretenen Normen. Ausnahme: Norm entfaltet noch rechtliche Wirkung.
4.
Antragsbefugnis, § 76 Nr. 1 oder 2 BVerfGG: Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der zu prüfenden Norm. Wegen Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG nicht notwendig beim Antragsteller. Nicht erfasst: Zweifel bei bereits ergangener verfassungsgerichtlicher Entscheidung
a.
1. Ansicht: § 76 BVerfGG ist wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht teilnichtig.
b.
2. Ansicht: § 76 BVerfGG ist verfassungskonform auszulegen.
c.
3. Ansicht: § 76 BVerfGG ist eine zulässige Konkretisierung von Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG; Kritik: GG erteilt dem Gesetzgeber keinen Konkretisierungsauftrag, rechtsstaatlich bedeutsame Möglichkeiten zur Überprüfung von Rechtsnormen wird contra constitutionem eingeengt.
5.
Form, § 23 Abs. 1 BVerfGG
II.
Begründetheit
1.
Folge
a.
Nichtigkeitserklärung mit Gesetzeskraft, § § 78, 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
b.
Unvereinbarkeitserklärung mit Regelungsauftrag an den Gesetzgeber
c.
„Appellentscheidung“
aa.
Sonderfall der Vereinbarkeitserklärung; BVerfG erklärt Norm für „noch verfassungskonform“, aber appelliert an den Gesetzgeber, eine Neuregelung auszuarbeiten, die inzwischen veränderten Umständen Rechnung trägt. Sofern das BVerfG diesen Appell mit einer Frist verbindet, nach deren Ablauf die bisherige Rechtslage verfassungswidrig und somit nichtig sein soll, liegt kein Appell ieS mehr vor, sondern eine „aufgeschobene“ Nichtigkeitserklärung der Norm; in solchen Fällen ordnet das BVerfG allerdings regelmäßig nur eine Nichtigkeit ex nunc an.
bb.
Rechtliche Zulässigkeit
2.
Prüfungsmaßstab, § 76 BVerfGG
a.
Bundesrecht: nur (!) GG
b.
Landesrecht: GG und sonstiges Bundesrecht
3.
Wirkung