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Einwendungsdurchgriff

Zivilrecht

Einwendungsdurchgriff i.S.v. § 359 BGB
1.
Anwendbarkeit nur bei Verbraucherdarlehen i.S.v. § 491 BGB einerseits und finanziertem Vertrag andererseits (i.d.R. Kaufvertrag). Kein Ausschluss gem. § 359 Satz 2 BGB
2.
Verbundenes Geschäft (Finanzierungsdarlehen + wirtschaftliche Einheit)
3.
Einwendung aus verbundenem Vertrag: sämtliche Einwendungen i.w.S. gegen den Verkäufer
4.
Keine Subsidiarität gem. § 359 Satz 3 BGB: fehlgeschlagene Nachbesserung / Ersatzlieferung
5.
Käufer hat ein Leistungsverweigerungsrecht gegen den Kreditgeber (= Einrede).