Prüfungspunkt in der Mitte wählen
Norm
Norm = Wortlaut, Ausgangspunkt jeder Auslegung
Definitionen 2
Anwendbarkeit Art. 111 VIII für Schäden, die kausal durch Festhalten entstehen, alle wirtschaftlichen und materielle Schäden. Auch für Verletzung der Besatzung die nicht die Staatsangehörigkeit des geltendmachenden Staates besitzen. Arg. andere Schadensersatznormen wie z.B. Art. 94 und 217 SRÜ sowie Art. 106, 110 III und 111 VIII SRÜ sprechen nicht von der Nationalität sondern generell von Schäden. Anspruch kann somit von dem Flaggenstaat auch für Nichtstaatsangehörige geltend gemacht werden. ISGH: „In these cases, The Convention does not relate the right to compensation to the nationality of persons suffer anders in Öffentliches Recht, Völkerrecht · Glossar
Keine Subsidiarität Art. 5 Abs. lit. a schließt die Zuständigkeit des Ausschusses aus, wenn und soweit dieselbe Sache vor einem in einem anderen internationalen Streitverfahren anhängig ist. Speziell Deutschland: Vorbehalt in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 lit. a), wonach die Zuständigkeit des Ausschusses auch dann ausgeschlossen ist, wenn bereits ein anderes internationales Verfahren die Sache geklärt hat, das Verfahren also abgeschlossen ist anders in Völkerrecht · Glossar