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§ 817 BGB

Zivilrecht

§ 817 S. 1 BGB (condicito ob turpem vel iniustam causam)
0.
Anwendbarkeit: Grundsätzlich enthält § 817 Satz 1 BGB einen nach seinen Voraussetzungen selbständig geregelten Bereicherungstatbestand. Wegen des unterschiedlichen kondiktionsauslösenden Moments ist § 817 Satz 1 BGB auch neben § 812 BGB anwendbar. § 817 Satz 1 BGB gilt nach Wortlaut für alle Leistungszwecke.
1.
Etwas erlangt
2.
Durch Leistung
3.
Gesetzes- oder Sittenverstoß des Empfängers gerade durch Annahme der Leistung: Kondiktionsauslösend bei § 817 Satz 1 BGB ist im Gegensatz zur allgemeinen Leistungskondiktion nicht die Verfehlung des Leistungszwecks, sondern dessen rechtlich oder sittliche Missbilligung. Statt der Verfehlung des Leistungszwecks ist daher erforderlich, dass der Empfänger gerade durch die Annahme der Leistung gegen Gesetz oder gute Sitten verstößt. Entscheidend ist daher nur die Missbilligung der Annahme unabhängig von der Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit des Kausal- oder Erfüllungsgeschäfts. Beispiel: Übersendung einer Kiste Wein an den Amtsarzt als Dank für eine pflichtgemäße Krankschreibung.
4.
Subjektives Merkmal (str.)
a.
RG: Ja. Argument, § 817 Satz 1 BGB hat Strafcharakter, der andernfalls nicht gerechtfertigt sei. Daher muss der Empfänger auch deliktsfähig sein, weil eine Bestrafung für den Empfang der Leistung sonst nicht angemessen sei.
b.
HL: objektiver Verstoß des Empfängers reicht. Denn § 817 Satz 1 BGB bezweckt nicht Strafe, sondern Wiederherstellung der materiell richtigen Güterzuordnung.
5.
Kein Ausschluss, § 817 Satz 2 BGB