Zugang zu kommunalen Einrichtungen
Öffentliches Recht
Geschrieben am Berliner Landesrecht — bitte eigenes Bundesland prüfen
1.
Verwaltungsrechtsweg: Meist zweistufige Rechtsbeziehung, da Einrichtung privatrechtlich betrieben wird. Dann Feststellung, dass sich der Anspruch auf Zugang nach den Vorschriften den öffentlichen Rechts (z.B. Gemeindeordnung, ggf. § 5 PartG) beurteilt. Streitig ist dann auch der Zugang, nicht die ggf. privatrechtliche Abwicklung.
2.
Da der Eilrechtsschutz sich nach § 123 VwGO richtet, kann offen bleiben, ob die Entscheidung über die Zulassung zur kommunalen Einrichtung ein VA oder sonstiges Verwaltungshandeln darstellt.
3.
VersG nur anwendbar, wenn öffentliche Versammlung; d.h. u.U. (-), wenn nur geladene Gäste. Falls öffentliche Versammlung (+), stellt sich oft die Frage der Konzentrationswirkung der VersG und der daraus resultierenden Befreiungswirkung von anderen Genehmigungen. (+) bzgl. öffentlicher Straßen, lediglich Einhaltung des Anzeigeerfordernisses. Grund: Versammlungen auf Straßen sollen frei von präventiven Reglementierungen durch den Staat sein. ABER: Nicht, wenn Straße nicht dem Gemeingebrauch gewidmet wurde!
4.
Zugang zu öffentlicher Einrichtung in Berlin/Hamburg folgt entweder aus Spezialgesetz oder aus den Freiheitsrechten in ihrer Funktion als Teilhaberechte (auch VvB prüfen!)
5.
Zugangsbeschränkung durch Satzung grds. möglich. Aber: Begrenzung des Ermessens des Satzungsgebers durch rechtsstaatliche Grundsätze, z.B. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verbot sachwidriger Koppelung. Hier meist sachwidrige Koppelung, wenn Gemeinde durch Satzung Meinungskundgabe steuern will. Die Meinungsbetätigung hat mit dem Einrichtungszweck nichts zu tun.
6.
Zugang kann bei Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung verboten werden, z.B. Verletzung von Strafnormen. Grund: Ordnungsrecht in öffentlichen Einrichtungen ist „Annex“ zur Einrichtungsgewalt. Aber: Kein Missbrauch des Ordnungsrechts zur Unterbindung von unliebsamen Meinungen. Argument: Besonderer Schutz aus Art. 5 Abs. 1 GG, nur bei Strafvorschrift durchbrochen.
7.
Teilhabe an einer öffentlichen Einrichtung nur insoweit das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist. Darüber hinaus wird eine Leistung geltend gemacht. Hier oft: Platz oder Halle kann nur fünfmal im Jahr für eine Großveranstaltung genutzt werden. Teilhabeanspruch wird meist aus Spezialvorschrift (z.B. Gemeindeordnung), ansonsten aus den Freiheitsrechten i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitet.
8.
§ 5 PartG gewährt Recht auf Zugang zu genau der kommunalen Einrichtung, die auch anderen Parteien zur Verfügung gestellt worden sind / werden, nicht zu einer anderen Einrichtung.
9.
Sonderbenutzung: Nutzung, die über den gewidmeten Einrichtungsgebrauch hinausgeht. Ermessen diesbezüglich kann aus Art. 21 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GG reduziert sein, wenn eine Partei Zugang begehrt. Grund: Parteien nehmen in einer demokratisch verfassten Ordnung wie der des GG eine zentrale Rolle wahr, ohne die eine repräsentative Demokratie nicht wirksam bestehen kann. Sie vermitteln die Meinungsbildung und ihre Bündelung in der auf Meinungsträger und damit auf Parteien ausgerichteten parteienstaatlichen Grundordnung des GG. Das gilt insbesondere vor einer anstehenden Wahl. Darauf muss bei der Entscheidung auf Zugang besonders Rücksicht genommen werden.
10.
Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des Anordnungsgrundes wegen unmittelbar bevorstehenden Wahltermins muss akzeptiert werden. Sonst bliebe der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG, unerfüllt.