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Isolierte Anfechtungsklage

Öffentliches Recht

Isolierte Anfechtungsklage
Gesetzesvorbehalt
a.
Zuständigkeit der Behörde
b.
Verfahrensfehler (evtl. Heilung oder Unbeachtlichkeit)
3.
Materielle Rechtmäßigkeit
a.
Eingriffsgrundlage anwendbar
b.
Eingriffsgrundlage selbst rechtmäßig
c.
Eingriffsgrundlage richtig angewendet
d.
Vereinbarkeit mit sonstigem höherrangigen Recht
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Klage
1.
Anfechtungsklagen
2.
Leistungsklagen
3.
Feststellungsklagen
Nachschieben von Gründen
Rechtsschutz, wenn Dritter sich nicht an die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hält
1.
Beruht Suspensiveffekt auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung, so kann Drittbelasteter nach § 80a I Nr. 2 Alt. 2 VwGO die Beachtung der aufschiebenden Wirkung erzwingen. Die Vorschrift sieht solche Maßnahmen als Annex zur Aussetzungsentscheidung („Maßnahmen zur Sicherung“) explizit vor.
2.
Str., wie Drittbelasteter die Beachtung des Suspensiveffekts erzwingen kann, wenn die aufschiebende Wirkung auf Gesetz beruht (§ 80 I VwGO).
Isolierte Anfechtungsklage
Erhebung einer beamtenrechtlichen Konkurrentenklage nach der Ernennung des Mitbewerbers?
Rechtsschutzform zur Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Begünstigte diese missachtet
1.
Der Drittbelastete kann unstreitig die Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung im Wege des § 80a I Nr. 2 VwGO erzwingen („Maßnahmen zur Sicherung“), wenn die Aussetzung der Vollziehung auf Anordnung des Gerichts oder der Behörde beruht. § 80a I Nr. 2 VwGO sieht solche Sicherungsmaßnahmen als Annex zur Aussetzungsentscheidung explizit vor.
2.
Str. ist, wie der Drittbelastete die Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung erzwingen muss, wenn die aufschiebende Wirkung nicht auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung, sondern auf Gesetz beruht, denn § 80a I Nr. 2 VwGO sieht Sicherungsmaßnahmen lediglich als Annex zur Aussetzungsentscheidung vor.
a.
Denkbar ist es, die Durchsetzung im Wege des § 123 VwGO zu vollziehen. Argument: Es kann keinen Unterschied machen, ob der Begünstigte ohne VA vorgeht oder aufgrund eines nicht vollziehbaren VA. In beiden Fällen ist eine Regelungsanordnung zu fordern.
b.
Nach anderer Ansicht muss der Dritte für die Klage gegen die Behörde bei Missachtung der aufschiebenden Wirkung durch den Begünstigten den Antrag nach §§ 80a III, 80a I Nr. 2 VwGO verlangen. Argument:
aa.
Vergleichbarkeit für den Drittbelasteten: Setzt die Behörde die kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung nicht durch, so hat dies für den Dritten die Wirkung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde. Gegen diese kann der Dritte dann nach § 80a I Nr. 2 VwGO vorgehen.
bb.
Wenn das Gericht bereits nach § 80a I Nr. 2 VwGO zu Sicherheitsmaßnahmen berechtigt ist, wenn die aufschiebende Wirkung auf einer Anordnung beruht, so muss es argumentum a maiore ad minus auch berechtigt sein, wenn die aufschiebende Wirkung auf Gesetz beruht.
1.
Normalfall
a.
Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn aus dem Sachvortrag des Klägers zu entnehmen ist, dass dieser durch den VA (das Unterlassen des VA) aus einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist.
b.
Wenn der Adressat eines belastenden VA gegen diesen vorgehen möchte, bestimmt sich die Klagebefugnis danach: Es ist erforderlich, dass sich aus dem Sachvortrag des Klägers die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Abwehrrechts ergibt (Möglichkeitstheorie):
aa.
Subjektiv-öffentliches Recht aus einer einfachgesetzlichen Vorschrift, ob ein subjektiv-öffentliches Recht gegeben wird nach der Schutznormtheorie ermittelt
bb.
Verletzung eines Grundrechts der Berliner Verfassung oder des Grundgesetzes („Verdoppelung des Grundrechtsschutzes“)
cc.
Subsidiär kann der Adressat eines belastenden VA stets geltend machen, in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG verletzt worden zu sein.
c.
Wenn der Kläger einen (begünstigenden) VA erreichen will, ergibt sich de Klagebefugnis danach: Es gilt ebenfalls die Möglichkeitstheorie, d.h. dem Sachvortrag des Klägers muss zu entnehmen sein, dass er möglicherweise einen Anspruch auf den begehrten VA hat. Dabei ist zu beachten:
aa.
Einfachgesetzliche Vorschriften, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers normieren, ergeben infolge ihres Anspruchcharakters immer auch eine Klagebefugnis.
bb.
Grundrechte
2.
Drittbeteiligungsfälle
a.
Klagebefugnis eines Dritten ist gegeben, wenn sich aus dem Sachvortrag des Klägers entnehmen lässt, dass dieser durch den VA (oder dessen Unterlassen) in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist.
b.
Konstellationen
aa.
Dritter klagt gegen einen für den Adressaten begünstigenden VA (z.B. Nachbarklage, Konkurrentenklage)
bb.
Dritter klagt gegen einen für den Adressaten belastenden VA (z.B. Ehefrau eines Ausländers klagt gegen Ausweisung des Ehepartners)
cc.
Dritter verlangt belastenden VA gegen den Adressaten (z.B. Einschreiten gegen Störer)
dd.
Dritter verlangt einen begünstigenden VA für den Adressaten (z.B. Architekt verlangt Baugenehmigung für Bauherrn)
c.
Anfechtungsklage
aa.
Das subjektiv-öffentliche Recht ergibt sich vorrangig aus Normen des einfachen Gesetzesrechts. Dabei ist nach der Schutznormtheorie erforderlich, dass die Norm zumindest auch den Individualinteressen des Klägers zu dienen bestimmt ist (Problem: Wer ist Nachbar?).
bb.
Ausnahmsweise kann sich in Drittbeteiligungsfällen das subjektiv-öffentliche Recht auch aus Grundrechten ergeben. Achtung: Ein VA an einen anderen ist in der Regel nur ein mittelbarer Grundrechtseingriff; vor diesem wird der Dritte nur geschützt, wenn er „schwer und unmittelbar“ ist.
d.
Verpflichtungsklage
aa.
Einfachgesetzliche Vorschriften, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers auf Erlass des VA normieren, ergeben infolge des Anspruchscharakters immer auch eine Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage.
bb.
Grundrechte ergeben in der Regel keinen Anspruch, denn sie sind strukturell Abwehrrecht. Ausnahmsweise können Grundrechte einen Anspruch des Bürgers enthalten, wenn der Anspruch für die Grundrechtsausübung unerlässlich ist.
e.
Verfahrensverstöße der Behörde bei Erlass eines VA begründen grds. keine Klagebefugnis. Erforderlich ist stets die Möglichkeit, dass der gerügte Verfahrensfehler sich auf eine materiell-rechtliche Position des Klägers ausgewirkt haben kann.
f.
Zulässigkeit der Verbandsklage
aa.
Die egoistische Verbandsklage, bei der der Verband eine Verletzung eigener Rechte geltend macht, unterliegen keiner Besonderheiten.
bb.
Bei der altruistischen Verbandsklage macht der Verband im eigenen Namen Rechte seiner Mitglieder geltend. Dabei handelt es sich begrifflich um einen Fall der Prozessstandschaft. Anders als im Zivilprozess ist im Verwaltungsprozess die gewillkürte Prozessstandschaft aber ausgeschlossen, denn § 42 II VwGO bestimmt ausdrücklich, dass die Möglichkeit der Verletzung eines eigenen Rechts nötig ist. Die altruistische Verbandsklage ist im Verwaltungsprozess unzulässig.
g.
Zulässigkeit der Konkurrentenklage
aa.
Gegen die Zulassung eines Konkurrenten kann klagweise grundsätzlich nicht vorgegangen werden, weil es keine subjektiv-öffentlichen Rechte zum Schutz vor Konkurrenten gibt.
bb.
Gegen die Begünstigung eines Konkurrenten ist hingegen eine Klage möglich, wenn der Staat durch die Konkurrentenförderung in subjektive Rechte des Dritten erheblich eingreift (Art. 12 GG).
h.
Zulässigkeit der Klage bei „erkaufter Klagebefugnis“, z.B. Kauf eines Sperrgrundstücks: