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Rückgriff bei Tilgung fremder Schulden

Zivilrecht

Rückgriff bei Tilgung fremder Schulden
1.
Vertraglicher Rückgriff nach Auftragsrecht, §§ 670 iVm 662 ff BGB
2.
Rückgriff aus übergegangenem Recht des Gläubigers (cessio legis), so zB
b.
des ablösungsberechtigten Dritten nach § 268 Abs. 3 BGB
c.
des Grundeigentümers nach Zahlung auf Hypothek, § 1143 BGB
d.
des Arbeitgebers nach § 6 EFZG
e.
der Versicherung nach § 67 VVG
f.
sowie nach §§ 255 BGB, der zwar keine cessio legis gewährt, aber einen Anspruch auf Abtretung
3.
Rückgriff des Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 1 BGB sowie aus § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm Gläubigerforderung
4.
Rückgriff aus GoA, §§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB
5.
Rückgriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB