Rücknahme nach § 48 VwVfG
Öffentliches Recht
Rücknahme eines rechtswidrigen VAs nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
2.
Form und Verfahren
III.
Materielle Rechtmäßigkeit
1.
Tatbestandliche Voraussetzung: Vorliegen eines rechtswidrigen VAs (analog: nichtiger VA); maßgeblicher Zeitpunkt: Erlass des aufzuhebenden VAs.
a.
Bei belastenden VAs: Kein Vertrauensschutz! Der belastende VA kann aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG jederzeit zurückgenommen werden. Argument: Niemand vertraut auf den Fortbestand eines belastenden VA. Die Rücknahme kann sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit erfolgen, sie kann den gesamten VA betreffen oder sich auf einen abtrennbaren Teil beschränken. Bei Dauerverwaltungsakten ist eine Rücknahme rückwirkend ab Zeitpunkt der Rechtswidrigkeit möglich.
b.
Bei begünstigenden VAs: „begünstigend“ vgl. Legaldefinition in § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Ermessen kann aus Vertrauensschutzgründen reduziert sein. Der Vertrauensschutz ist Ausfluss des Prinzips der Rechtssicherheit (Teil des Rechtsstaatsprinzips), der Sozialstaatsprinzips, den Grundrechten und dem Grundsatz von Treu und Glauben. Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen VA geraten diese Prinzipien somit in ein Spannungsverhältnis mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, ihrerseits auch ein Teil des Rechtsstaatsprinzips.
aa.
VA gewährt eine einmalige oder laufende Geldleistung, § 48 Abs. 2 VwVfG:
(1)
Geldleistung ist eine in Geld bezifferte oder bezifferbare Leistung
(2)
Vertrauensschutz durch echten Bestandsschutz; greift ein Vertrauenstatbestand des § 48 Abs. 2 VwVfG ein, so darf der VA nicht zurückgenommen werden, d.h. er besteht weiter. Das Ermessen der Behörde wird dann auf Null reduziert.
(a)
Der Begünstigte hat tatsächlich auf den Bestand des VA vertraut (subjektives Element);
(b)
Dieses Vertrauen ist schutzwürdig (objektives Element); nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG wird vermutet, dass das Vertrauen schutzwürdig ist, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Die Rechtsordnung erkennt gem. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ein Vertrauen nicht an, wenn der VA auf Täuschung, Drohung, Bestechung oder Lüge beruht (Nr. 1 und Nr. 2) oder wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des VA kannte oder grob fahrlässig verkannte. Das Vertrauen ist auch nicht schutzwürdig, wenn der Begünstigte schuldlos falsche Angaben macht: Bei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kommt es allein auf die objektive Unrichtigkeit der Angaben an, sofern sie nur für die Rechtswidrigkeit kausal waren. Eine grobe Fahrlässigkeit wie bei Nr. 3 braucht es nicht, da Nr. 2 einen Spezialfall zu Nr. 3 statuiert.
(c)
Vertrauensinteresse überwiegt im Rahmen einer Abwägung gegenüber dem öffentlichen Aufhebungsinteresse.
bb.
Sonstiger begünstigender VA (meist Sachleistung), § 48 Abs. 3 VwVfG:
(1)
Spezialfall: Sachleistung die Überlassung oder Gewährung der Benutzung von Gegenständen. Beispiel: Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung. Es muss sich aber nicht immer um eine Sachleistung handeln. Beispiel: Befreiung von Ausschluss- oder Benutzungszwang ist keine Geldleistung (da allenfalls Kosten sparend).
(2)
Vertrauensschutz ausschließlich durch Geldersatz nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 VwVfG (Ausgleichsfestsetzung auf der Sekundärebene). Die Rücknahme ist unverhältnismäßig, wenn der Betroffene auf den Bestand des VA vertraut hat, sein Vertrauen nicht schutzunwürdig ist, § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG analog und das Vertrauen das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiegt. Ein entgegenstehendes Vertrauen kann überwunden werden durch die Festsetzung einer Entschädigung. Dadurch wird ein Ermessensfehlgebrauch vermieden, weil das Vertrauen weniger gewichtig ist, soweit finanzielle Nachteile ausgeglichen werden. Die Entschädigung muss in der Rücknahmeentscheidung festgesetzt werden. Nach § 48 Abs. 3 VwVfG kann also ein VA auf sonstige Leistung unabhängig vom Vertrauen zurückgenommen werden; der Betroffene ist auf die Liquidation seines Vertrauensschadens bei der Behörde beschränkt („dulde und liquidiere“). Beispiele für sonstige Leistungen sind die Baugenehmigung oder die Einbürgerung.
cc.
Bei allen begünstigenden VAs