Straßenverkehrsrecht
Öffentliches Recht
Geschrieben am Berliner Landesrecht — bitte eigenes Bundesland prüfen
1.
Anliegergebrauch wird geschützt, wenn Grundstück besonders auf Vorhandensein und Benutzung der Straße angewiesen ist. Daran sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, da die Straßengesetze Ansprüche des Anliegers auf Beibehaltung oder Schaffung eines gewissen Zustandes gerade ausschließen, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG.
2.
Anliegergebrauch (Art. 14 GG) schützt nur Kontakt nach außen (Zutritt, Licht, Luft). Soweit die Erreichbarkeit des Grundstücks gewährleistet, besteht kein weitergehender Anspruch. Geschützt wird deshalb nur der Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit vom öffentlichen Verkehrsraum her, nicht dagegen die allgemeine Teilnahme am Straßenverkehr, zu dem gemäß § 12 StVO auch das Halten und Parken gehört.
3.
Verkehrsregelungen, die in der StVO nicht vorgesehen sind machen den Geltungsbereich dieser Regelung nicht mehr erkennbar, so dass die Regelung mangels Bestimmtheit unwirksam ist.
5.
Keine Erledigung bei Abdeckung eines Verkehrszeichens, da nur vorübergehende Aussetzung des Vollzuges eines VA; VA wird nicht aufgehoben, vgl. § 49 VwVfG.
7.
Verwirkung kann hier teilweise diskutiert werden, dann Umstandsmoment = Kläger zeigte Verhalten, aus dem der Schluss gezogen werden konnte, dass er mit der Anordnung einverstanden war; Zeitmoment = langer Zeitraum.
8.
Insoweit verkehrsrechtliche Regelungen über Art. 12 GG angegriffen werden, muss eine objektiv berufsregelnde Tendenz vorliegen.
9.
Adressatentheorie ist bei einer Regelung, die zugunsten der Allgemeinheit erfolgt nicht anwendbar. Dennoch kann ein Verkehrsteilnehmer geltend machen, dass die Voraussetzungen einer auch ihn treffenden Vekehrsbeschränkung nicht vorgelegen haben und seine Interessen nicht ordnungsgemäß mit dem Allgemeininteresse abgewogen wurde.
10.
Widerspruchsfrist und Verkehrszeichen: Verkehrsrechtliche Anordnung wird mit Aufstellung des Zeichens wirksam. Jedoch wird der individuelle Verkehrsteilnehmer erst dann von der Anordnung betroffen, wenn er sich erstmalig der Regelung des Zeichens gegenübersieht und dieses durch einen schnellen und beiläufigen Blick zur Kenntnis nehmen kann. Nach e.A. fängt mit der erstmaligen Kenntniserlangung auch die Anfechtungsfrist des jeweiligen Betroffenen an, die allerdings mangels Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr dauert. Nach a.A. wird auf die Funktionsgleichheit von Verkehrszeichen und individuellen verkehrspolizeilichen Anordnungen abgestellt mit der Folge, dass mit jeder erneuten Annäherung eines Kraftfahrers an das Verkehrszeichen ein neuer VA erlassen und nicht nur eine frühere Anordnung wiederholt bekannt gemacht wird. Entscheidung kann in Klausur jedenfalls dann offen bleiben, wenn die Widerspruchsbehörde zur Sache entschieden hat. Argument: Fristvorschriften schützen im Zweipersonenverhältnis auch und gerade die Behörde vor unnötigen Entscheidungen, worauf die Behörde im Einzelfall aber verzichten kann.