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~/vertretbar

Allgemeine Handlungsfreiheit

Öffentliches Recht

Art. 2 I GG (Allgemeine Handlungsfreiheit)
a.
BVerfG: Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn, d.h. jede Form menschlichen Verhaltens zur Persönlichkeitsentfaltung; also jedes Tun oder Unterlassen.
P
Jedes noch so marginale Freiheitsinteresse genießt dadurch grundrechtlichen Schutz. Unter Zugrundelegung eines weiten Eingriffsbegriffs führt dies zu einer Vielzahl von Grundrechtsfällen, in denen gem. Art. 19 IV GG grundsätzlich der Rechtsweg eröffnet sein muss. Art. 2 I GG, verstanden als Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit, wird daher auch als „Grundrecht mit umfassender prozessualer Hebelwirkung“ bezeichnet. Lösung: Denkbar wäre etwa, außer einer Abkehr von der weiten Deutung des Schutzbereichs, für Eingriffe in Art. 2 I GG einen engeren Eingriffsbegriff zugrunde zu legen oder etwa die Eröffnung des Rechtsweges den Begriff „verletzt“ in Art. 19 IV GG bzw. den Begriff des „subjektiven Rechts“ im Verwaltungsprozessrecht enger zu bestimmen. Für das Verwaltungsprozessrecht beschränkt das BVerfG den Prüfungsmaßstab im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf das „spezifische Verfassungsrecht“, d.h. die Berufung auf das Recht, von bloß gesetzeswidrigen Eingriffen verschont zu bleiben, kann vom Grundrechtsträger vor dem BVerfG nicht selbständig geltend gemacht werden (sog. Heck’sche Formel).
b.
AA (Dieter Grimm: Persönlichkeitskerntheorie): Art. 2 I GG schützt nicht die Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne, sondern lediglich Freiheitsinteressen, die einen hinreichend engen Bezug zum Kernbereich menschlicher Persönlichkeit haben. Ein von Art. 2 I GG erfasstes Freiheitsinteresse muss danach mindestens ebenso wichtig für die Entfaltung der Persönlichkeit sein wie eines der benannten (Spezial-) Grundrechte. Kritik: Eingrenzungen auf Schutzbereichsebene, wie sie die Persönlichkeitskerntheorie fordert, führen zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und letztlich zu einem nicht hinnehmbaren Verlust an grundrechtlichem Schutz.
II.
Konkurrenzen
III.
Schranken
IV.
Schranken-Schranken, insbesondere Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.