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~/vertretbar

§ 813 BGB

Zivilrecht

§ 813 BGB (Sonderfall der concitio indebeti)
1.
Etwas erlangt
2.
Durch Leistung (zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit)
3.
Auf einredebehaftete Forderung
4.
Kein Ausschluss