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§ 813 BGB

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Sonderfall der concitio indebeti (§ 813 BGB)
0.
Anwendbarkeit
1.
Etwas erlangt
2.
Durch Leistung (zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit)
3.
Auf einredebehaftete Forderung
4.
Kein Ausschluss