Justizgrundrechte
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026
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I.
Rechtsweggarantie, Art. 19 IV GG: normgeprägtes Grundrecht (Ausgestaltung des Grundrechts ist Sache des Gesetzgebers), effektiver (zeitnaher) Rechtsschutz: führt zur Aufteilung der Verfahrensarten vor Gericht in Hauptsachverfahren und vorläufigen Rechtsschutz
2.
grds. (+) [heutige Auffassung BVerfG], Argument: In Art. 19 IV GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes verbietet es den Rechtsmittelgerichten, ein der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und für den Beschwerdeführer leer laufen zu lassen. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht
2.
Was ist ein allgemeines Strafgesetz? (Art. III GG → Verbot der Mehrfachbestrafung wegen derselben Tat (ne bis in idem), P)
III.
Prozessgrundrechte, Artt. 101, 103 I GG
1.
Art. 101 I GG → Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Förderung der Objektivität des gerichtlichen Verfahrens), Verbot von Ausnahmegerichten
aa.
Schutzbereich: Die Zuständigkeit des Gerichts muss im voraus abstrakt generell festgelegt worden sein. Verboten sind Ausnahmegerichte. Erlaubt hingegen sind Gerichte für besondere Sachgebiete, Art. 101 II GG. Richter i.S.v. Art. 101 I 2 GG ist das Gericht als organisatorische Einheit, das Gericht als Spruchkörper und der berufene Richter im Einzelfall.
2.
Zugang ZUM Gericht), regelt Rechtsschutz im gerichtlichen Verfahren selbst, beinhaltet (Art. 103 I GG → Anspruch auf rechtliches Gehör (VOR Gericht, Abgrenzung zu 19 Abs. 4 (dort)
a.
Vollständige Information über den Verfahrensstoff (Recht auf Information)
b.
Vor Erlass einer Entscheidung muss sich die Prozesspartei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache äußern können (Recht auf Äußerung)
c.
Gericht muss Äußerungen zur Kenntnis nehmen und berücksichtigen (Recht auf Berücksichtigung der Äußerung)
IV.
Regelungen über Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen, ein Eingriff in die Freiheit einer Person ist jede Einwirkung auf die körperliche Bewegungsfreiheit durch unmittelbaren, physischen Zwang: (Art. 104 GG)
1.
Art. 104 Abs. 1 → Freiheitsbeschränkung