Säumnisverfahren
Referendariat
1.
Beide Parteien
a.
Anberaumung eines neuen Termins, §§ 251a Abs. 3 Fall 1, 227 ZPO
b.
Anordnung des Ruhens des Verfahrens, §§ 251a Abs. 3 Fall 2, 278 Abs. 4 ZPO
c.
Fällen einer Entscheidung nach Aktenlage, § 251a Abs. 1 ZPO
2.
Eine Partei
a.
Kontradiktorisches Urteil nach Aktenlage, § 331a ZPO (angreifbar nur mit Berufung oder Revision)
aa.
Zulässigkeit der Klage: Fehlt eine Prozessvoraussetzung, so wird Klage unabhängig vom Säumnis durch gewöhnliches Prozessurteil abgewiesen, das nur mit den Rechtsmitteln (Berufung und Revision) angreifbar ist, aber nicht durch Einspruch. Die Konstellation wird „unechtes Versäumnisurteil“ genannt, obwohl die Säumnis nicht mehr von Belang ist.
bb.
Antrag
cc.
Säumnis einer Partei: Wenn die Partei
(1)
trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung, § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, im Verhandlungstermin nicht erscheint, ohne dass das Gericht nach § 337 ZPO verfährt. Im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) steht dem Nichterscheinen das Nichterscheinen des Anwalts gleich.
(2)
oder zwar erscheint, aber nicht verhandelt, § 333 ZPO, obwohl die Partei die Verhandlung nicht nach § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verweigern durfte.
(3)
oder die Partei dem Gericht nicht fristgerecht erklärt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wolle, § 331 Abs. 3 ZPO.
dd.
Besondere Voraussetzungen bei Säumnis des Beklagten, § 331 ZPO: Ist der Kläger säumig, so wird die Klage deswegen ohne Prüfung der Berechtigung des Begehrens abgewiesen, weil er seinen Prozess nachlässig betreibt. Anders jedoch bei Säumnis des Beklagten: Sie begründet nach § 331 Abs. 1 ZPO eine bloße Geständnisfiktion und setzt damit die Schlüssigkeit der Klage voraus, § 331 Abs. 2 ZPO. Ein Versäumnisurteil kann daher nur ergehen, wenn
(2)
Klagebegehren trotz Zugestehen der klägerischen Tatsachenbehauptung durch das Geständnis auch insofern begründet ist, dass das Klagevorbringen den behaupteten Anspruch rechtfertigt (Schlüssigkeit des Klagevorbringens).
(3)
Liegt eine dieser beiden Voraussetzungen nicht vor, so ergeht ein unechter Versäumnisurteil, in diesem Fall als Sachurteil, § 331 Abs. 2 ZPO, welches nur mit Rechtsmitteln, aber nicht durch einen Einspruch angreifbar ist.
3.
Verhinderung eines Säumnisurteils
a.
Unzulässigkeit nach §§ 335 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO
4.
Säumnisurteil bei Streitgenossenschaft