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~/vertretbar

Drittschadensliquidation

Zivilrecht

1.
Anwendbarkeit: VSD ist vorrangig
a.
Geschädigter ist ohne Anspruch
b.
Anspruchsinhaber ist ohne Schaden
c.
Infolge zufälliger Schadensverlagerung, Fallgruppen:
aa.
mittelbare Stellvertretung (Kommissionsfälle)
bb.
Obhut für fremde Sachen
cc.
obligatorische Gefahrentlastung, insbesondere §§ 447 oder 644 BGB (aber: §§ 421 Abs. 1 Satz 2, 425 Abs. 1 HGB sowie § 474 Abs. 2 BGB beachten)
3.
Rechtsfolge
a.
Gläubiger macht Schaden des Dritten geltend: Erlösherausgabe gem. § 285 BGB oder
b.
Geschädigter hat gegen den Gläubiger einen Anspruch auf Abtretung des Anspruches gem. § 285 BGB