Teilzeitwohnrechtevertrag
Zivilrecht
Teilzeitwohnrechtevertrag. § 485 Abs. 1 BGB
1.
Anwendbarkeit: Verbraucher, Unternehmer, Konkurrenzen: §§ 312a, 312b Abs. 3 Nr. 2 BGB
2.
Teilzeitwohnrechtevertrag i.S.v. § 481 Abs. 1 BGB: Recht zur Teilzeitnutzung eines Wohngebäudes zu Erholungs- oder Wohnzwecken für mindestens drei Jahre gegen Zahlung eines Gesamtpreises.
3.
Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts
a.
Fristbeginn: § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, ggf. § 485 Abs. 4 BGB beachten; Inhalt der Belehrung: §§ 355 Abs. 2, 485 Abs. 2 BGB
b.
Frist: 2 Wochen, § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB; 1 Monat im Fall des § 485 Abs. 3 BGB
c.
Fristende: §§ 187 ff. BGB; Erlöschen spätestens nach 6 Monaten, § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB.