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§ 833 BGB

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Haftung des Tierhalters (§ 833 BGB)
1.
Halter eines Tieres
2.
Tier; Begriff des Tieres iSv § 833 S. 1 BGB: nur Luxustier, Umkehrschluss aus § 833 S. 2 BGB
3.
Tötung, Körper- / Gesundheitsverletzung, Sachbeschädigung
4.
Kausalität
a.
Äquivalenz und Adäquanz
b.
Schutzzweck der Norm: nur für typische Tiergefahr
aa.
Realisierung einer typischen Tiergefahr
(1)
Grund der Schadensverursachung muss in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens liegen. Beispiel: Scheuen eines Pferdes.
(2)
Nicht, wenn Tier von Mensch geleitet wird und dabei den Willen seines Lenkers befolgt.
bb.
Schaden in Schutzbereich der Norm, zu verneinen, wenn:
(1)
Verletzter eigenes wirtschaftliches Interesse an Kontakt mit Tier hat.
(2)
Bei Handeln auf eigene Gefahr
(3)
Konkludenter Haftungsausschluss bei unentgeltlicher Überlassung aber grundsätzlicher abzulehnen.
5.
Objektive Rechtswidrigkeit
6.→
Schadensersatz nach den §§ 249 ff. BGB
7.
Probleme der Haftungsausfüllung
a.
Handeln auf eigene Gefahr
b.
(konkludenter) Haftungsausschluss