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§ 833 BGB

Zivilrecht

§ 833 BGB (Haftung des Tierhalters)
1.
Halter eines Tieres
2.
Tier; Begriff des Tieres iSv § 833 S. 1 BGB: nur Luxustier, Umkehrschluss aus § 833 S. 2 BGB
3.
Tötung, Körper- / Gesundheitsverletzung, Sachbeschädigung
4.
Kausalität
a.
Äquivalenz und Adäquanz
b.
Schutzzweck der Norm: nur für typische Tiergefahr
aa.
Realisierung einer typischen Tiergefahr
(1)
Grund der Schadensverursachung muss in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens liegen. Beispiel: Scheuen eines Pferdes.
(2)
Nicht, wenn Tier von Mensch geleitet wird und dabei den Willen seines Lenkers befolgt.
bb.
Schaden in Schutzbereich der Norm, zu verneinen, wenn:
(1)
Verletzter eigenes wirtschaftliches Interesse an Kontakt mit Tier hat.
(2)
Bei Handeln auf eigene Gefahr
(3)
Konkludenter Haftungsausschluss bei unentgeltlicher Überlassung aber grundsätzlicher abzulehnen.
6.
Schadensersatz nach den §§ 249 ff. BGB
a.
Handeln auf eigene Gefahr
b.
(konkludenter) Haftungsausschluss