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~/vertretbar

Widerspruch

Öffentliches Recht

Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO)
b.
Zuständigkeit (§§ 70 Abs. 1, 73 Abs. 1 VwGO)
(1)
Zuständigkeit
(2)
Änderung der Zuständigkeit
(3)
Entscheidung einer unzuständigen Widerspruchsbehörde
c.
Statthaftigkeit des Widerspruchs (§ 68 VwGO)
aa.
Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage
cc.
Entbehrlichkeit
(1)
Anordnung durch Spezialgesetz, § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO
(2)
Erlass des VA durch oberste Bundes- oder Landesbehörde, § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO
(3)
Widerspruchsbescheid oder Abhilfebescheid enthalten erstmalige Beschwer, § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO
(a)
Drittwiderspruch entfaltet Wirkung
(b)
Widerspruchbescheid entfaltet Drittwirkung
(c)
Widerspruchbescheid enthält Verböserung (reformatio in peius).
(4)
Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO)
(a)
Wenn das Gericht der Behörde nach § 75 Satz 3 VwGO eine Frist zur Entscheidung über den Antrag gesetzt hat, weil der Antrag des Bürgers noch keine drei Monate zurückliegt gem. § 75 Satz 2 VwGO und wird innerhalb dieser Frist der Antrag von der Behörde abgelehnt, dann ist der Abschluss eines Widerspruchverfahrens Sachurteilsvoraussetzung. In diesem Fall wird allerdings die Untätigkeitsklage als Versagungsgegenwiderspruch ausgelegt, so dass der Bürger die Verfahrenshandlung nicht erneut durchführen muss.
(b)
Wenn das Gericht entgegen § 75 Satz 3 VwGO der Behörde keine Frist gesetzt hat, dann bleibt die Untätigkeitsklage zulässig, ohne dass der Abschluss eines Widerspruchverfahrens Sachurteilsvoraussetzung ist, auch wenn die Behörde den Antrag nach Klageerhebung ablehnt.
(5)
Erledigung des VA vor Klageerhebung und vor Ablauf der Widerspruchsfrist
(6)
Richterrechtliche Ausnahmen
(a)
Mehrere Kläger verfolgen dasselbe Ziel und einer von ihnen hat bereits einen Widerspruchbescheid erhalten. Ablehnende Haltung der Widerspruchsbehörde ist für alle gleichgelagerten Fälle hinreichend zum Ausdruck gekommen.
(b)
Kläger ist zur Klageänderung gezwungen, weil Behörde während des laufenden Verfahrens den VA abgeändert oder ersetzt hat und der neue VA im wesentlichen den selben Streitstoff behandelt wie der ursprüngliche VA.
(c)
Behörde lässt sich rügelos zur Sache ein. Erfasst ist auch eine hilfsweise Einlassung. Argument: Abweisung der Klage als unzulässig wäre reine Förmelei, denn die Behörde wird in ihrem Widerspruchsbescheid kaum anders urteilen als in ihrer Einlassung. Ausnahme: Kein Widerspruchsbescheid darf in der Sache ergehen, wenn es sich bei dem Ausgangs-VA um einen VA mit Doppelwirkung handelt. Ansonsten würde durch eine Sachentscheidung in die schutzwürdigen Belange eines Dritten eingegriffen werden, der durch die Verfristung eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat und dessen Rechtsposition nicht mehr zur Disposition der Behörde steht!
dd.
Statthaftigkeit eines nicht erforderlichen Widerspruchs?
d.
Widerspruchsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
e.
Schriftform (§ 70 VwGO)
aa.
Maßgebliche Frist
(2)
Jahresfrist (§§ 58 i.V.m. 70 Abs. 2 VwGO)
(3)
Keine Frist
bb.
Wahrung der Frist
cc.
Rechtsfolgen der Verfristung
(1)
Zurückweisung (als unzulässig)
(2)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 1 – 4 VwGO
(3)
Sachliche Verbescheidung
g.
Verbindung mit FBA
h.
Beteiligungsfähigkeit (§ 79 VwVfG i.V.m. §§ 11, 12 VwVfG)
i.
Ggf. sonstige allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
2.
Begründetheit
a.
Allgemeines
b.
Kontrolldichte der Widerspruchsbehörde
aa.
Beschränkung der Prüfungskompetenz der Widerspruchsbehörde
bb.
Beschränkung des Prüfungsumfangs der Widerspruchsbehörde
(1)
Durch spezialgesetzliche Regelungen
(2)
Durch die sachlichen Grenzen des Devolutiveffekts
(3)
Durch die zeitlichen Grenzen des Widerspruchverfahrens
cc.
Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Widerspruchs- und Ausgangsbehörde
(1)
Widerspruchsbehörde und Ausgangsbehörde als Abhilfebehörde
(2)
Widerspruchsbehörde und Ausgangsbehörde als Erlassbehörde
c.
Zulässigkeit der reformatio in peius
aa.
Widerspruchsbehörde hat grundsätzlich dieselbe Entscheidungskompetenz wie die Ausgangsbehörde begrenzt durch den im Widerspruch abgesteckten Rahmen. Sie ist also an den Antrag des Widerspruchsführers gebunden und darf den VA nur insoweit prüfen, wie er angegriffen wurde und darüber hinaus keine neue Sachentscheidung treffen. Ansonsten: unzulässiger Selbsteintritt.
bb.
Zulässigkeit der r.i.p
(1)
Verwaltungsprozess
(2)
Abhilfeverfahren
(3)
Widerspruchverfahren
cc.
Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde für den Erlass einer verbösernden Regelung
(1)
Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden
(2)
Ausnahme aus Natur der Sache, wenn der Ausgangs-VA situationsgebunden war (z.B. Prüfungsentscheidungen).
(3)
Abänderung von nicht angefochtenen Teilen des VA bei Gelegenheit des Widerspruchs ist unzulässig. Beispiel: Verböserung des VA ist unzulässig, wenn der Widerspruchsführer nur die Auflage angefochten hat.
(4)
Erlass eines neuen VA ist nur innerhalb der Grenzen des Selbsteintrittsrechts zulässig. Beispiel: Erstmalige Androhung eines Zwangsgeldes im Widerspruchsbescheid unzulässig.
dd.
Rechtsgrundlage für die verbösernde Regelung
(1)
OB eine reformatio in peius vorgenommen wird, entscheidet die Widerspruchsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Vertrauensgrundsätze der §§ 48, 49 VwVfG sind zu berücksichtigen.
(a)
Bei belastenden VAen ist die reformatio in peius in der Regel problemlos möglich, da der Betroffene infolge des Widerspruchs kein Vertrauen mehr haben darf, nicht von weiteren belastenden Maßnahmen betroffen zu werden.
(b)
Bei begünstigenden VAen besteht zumeist auch kein Vertrauensschutz, da der Betroffene den Vertrauenstatbestand durch seinen Widerspruch selbst zerstört hat.
(2)
WIE die reformatio in peius vorgenommen wird, ergibt sich aus der Rechtsgrundlage des materiellen Rechts.
ee.
Richtiger Beklagter im Fall einer Anfechtungsklage gegen die Schlechterstellung durch eine r.i.p.
(1)
Widerspruchsbescheid (= nur gegen die Verböserung)
(2)
Ursprünglichen VA in der durch die Widerspruchsbehörde geänderten Form
3.
Aufbau und Zustellung des Widerspruchsbescheids