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Wissenschaftsfreiheit

Öffentliches Recht

Art. 5 III 1 Alt. 2, 2 GG (Wissenschaftsfreiheit)
Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit)
1.
Nach früherer Ansicht bedurfte es für die Annahme einer „Versammlung“ i.S.v. Art. 8 I GG wegen der historischen Bedeutung der Versammlungsfreiheit als politische Demonstrationsfreiheit einer Erörterung öffentlicher Angelegenheiten.
2.
Nach heute ganz h.M. ist der Zweck für die Annahme einer Versammlung im Rechtssinne unerheblich. Argument: Art. 8 I GG hat ergänzende Funktion gegenüber der individuellen Freiheit des Art. 5 I 1 GG, die ebenfalls weit auszulegen ist.
1.
Hinsichtlich der Einordnung in den Schutzbereich des Grundrechts spielt der Zweck keine Rolle (h.M.).
2.
Folgt man einer weiten Auslegung des Schutzbereichs unter Einschluss rein unterhaltender und kommerzieller Veranstaltungen, kann es jedoch nötig werden, bei der Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, ähnlich wie bei der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit, auf den Versammlungszweck (politische Demonstration oder bloße Unterhaltung) abzustellen. Zu beachten ist jedoch, dass dabei keine Bewertung des Gegenstandes der Versammlung stattfinden darf („richtige“ oder „falsche“ politische Meinung, „gute“ oder „schlechte“ Musik, usw.)
Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie)
1.
Institutsgarantie: Art. 6 I GG: Die Institutsgarantie verleiht Art. 6 I GG über dessen subjektiv-rechtlichen Gehalt hinaus objektiv-rechtliche Bedeutung. Deswegen darf der Staat zwar die ehelichen und familiären Beziehungen rechtlich ausgestalten, dabei aber einen gewachsenen Kernbestand von ehe- und familienrechtlichen Normen, welche die Grundlagen der rechtlichen Ordnung des Ehe- und Familienlebens bilden oder kennzeichnend für das der Verfassung zugrundeliegende tradierte Bild der Ehe sind, nicht aufheben oder in wesentlichen Teilen umgestalten. Erst recht nicht darf der Gesetzgeber das Institut der Ehe ganz abschaffen.
2.
Diskriminierungsverbote: Art. 6 I, IV, V GG
3.
Abwehrrechte: Art. 6 I, II 1 GG
4.
Schutzgewährrechte: Art. 6 I, IV GG
Art. 7 GG (Schule)
1.
Art. 7 III 1, 2 GG, die Garantie des Religionsunterrichts, konkretisiert Art. 4 I, II GG.
2.
Art. 7 III 3 GG, das Lehrergrundrecht zur Ablehnung von Religionsunterricht, konkretisiert Art. 4 I, II GG.
3.
Art. 7 II, das Recht der Erziehungsberechtigten über Teilnahme am Religionsunterricht zu entscheiden, konkretisiert Artt. 4 I, II und 6 GG.
Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit, Koalitionsfreiheit)
1.
Individualrecht → Bildung von, Betätigung in Koalitionen + negative Koalitionsfreiheit (Recht sich nicht einer Koalition anschließen zu müssen)
2.
Kollektivrecht → Recht der Koalition selbst
Art. 12 GG (Berufsfreiheit)
1.
Berufsausübungsregelungen: Regelung der Art und Weise der Berufsausübung („wie“)
2.
Subjektive Zulassungsvoraussetzungen: Die Berufsausübung wird von persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten abhängig gemacht.
3.
Objektive Zulassungsschranken: Die Berufswahl hängt von der Erfüllung objektiver Kriterien außerhalb der Person ab.
1.
Geeignetheit
2.
Erforderlichkeit
3.
Angemessenheit: Angemessenheitsprüfung nach 3 Eingriffsarten. Ein stärkerer Eingriff ist unzulässig, wenn ein schwächerer Eingriff reicht. Je intensiver der Eingriff, umso wertvoller muss der Zweck sein:
1.
Stufe: Berufsausübungsregelungen – Zweckmäßigkeit nach vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls
2.
Stufe: Subjektive Zulassungsvoraussetzungen (Eingriff in die Berufswahl knüpft an in der Person des einzelnen liegende bzw. an von ihm beeinflussbare Kriterien)– Nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter.
3.
Stufe: Objektive Zulassungsschranken (Eingriff in die Berufswahl knüpft an objektive Kriterien) – Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.
Art. 14 GG (Eigentumsgarantie)
1.
Zum einen durch die sog. Instituts- oder Einrichtungsgarantie, die dem Gesetzgeber untersagt, einen (abstrakt schwer zu definierenden) Kernbestand an das Privateigentum sichernden Normen zu respektieren; diese Institutsgarantie folgt aus der Verfassungsgarantie des (Privat-)“Eigentums“ an sich und kann somit als unmittelbare verfassungsrechtliche Vorgabe betrachtet werden.
2.
Zum anderen durch die (praktisch wesentlich bedeutsamere) sog. Bestands- oder Rechtsstellungsgarantie, die das im Rahmen der bisherigen einfachgesetzlichen Eigentumsordnung Erworbene vor staatlichen, auch gesetzgeberischen, Eingriffen schützt. In gewisser Weise liegt der Bestandsgarantie eine Art Selbstbindungsgedanke zugrunde: Der Gesetzgeber hat durch eine bestimmte Eigentumsordnung den Schutzbereich des Art. 14 I GG ausgestaltet; im Rahmen dieser Eigentumsordnung erworbenes Eigentum genießt den Schutz des Grundrechts – auch gegen spätere Änderungen der einfachgesetzlichen Regelung.
1.
Subjektives Recht
a.
Schutz des Eigentums Privater (objektbezogen)
b.
Recht Eigentum zu nutzen und darüber zu verfügen (tätigkeitsbezogen)
c.
Recht der Innehabung (tätigkeitsbezogen)
a.
Rechtsinstitut „Privateigentum“ darf in seinen Grundzügen nicht verändert werden.
b.
Art. 14 Abs. 2 S. 2 → Normgeprägtes Grundrecht
3.
Leistungsrecht, insbesondere im Verfahrensrecht
4.
Ausstrahlungswirkung bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts
5.
Abwehrrecht in zwei Formen: Bestandsgarantie, Wertgarantie
1.
jegliches zivilrechtliches Eigentum
2.
beschränkt dingliche Rechte
3.
berechtigten Besitz
4.
schuldrechtliche Ansprüche
5.
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, nut bzgl. Bestand
1.
sachlicher Bestand
2.
Forderungen
3.
Firma (= Name des Betriebs)
4.
Kundschaft und Geschäftsbeziehungen
5.
„good will“
1.
Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG → (Inhalts- und) Schrankenbestimmungen
2.
Art. 14 Abs. 3 GG → Enteignung
1.
Schweretheorie
2.
Sonderopfertheorie
3.
Zweckentfremdungstheorie
4.
Lehre von der Sozialpflichtigkeit
1.
Die Eigenart der Eigentümerposition
2.
Die Bedeutung der Eigentümerposition
3.
Die Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs
4.
Härteklauseln / Übergangsregelungen
1.
Legalenteignungen (unmittelbar durch Gesetz)
2.
Administrativenteignungen (durch Verwaltung aufgrund eines Gesetzes)
1.
Formelle Rechtmäßigkeit des Enteignungsgesetzes
2.
Materielle Rechtmäßigkeit des Enteignungsgesetzes
a.
Gesetz regelt selbst Zweck und Voraussetzung der Enteignung
b.
Enteignung dient dem Wohl der Allgemeinheit
c.
Zum Wohl der Allgemeinheit ist die Enteignung objektiv erforderlich (ultima ratio)
d.
Gesetz regelt selbst Art und Ausmaß der Entschädigung (Junktimklausel)
e.
Subsidiarität gegenüber Administrativenteignung
1.
Formelle Rechtmäßigkeit der Enteignungsmaßnahme
2.
Materielle Rechtmäßigkeit der Enteignungsmaßnahme
a.
Rechtsgrundlage für Enteignung aus formellen Gesetz
aa.
Formelle Rechtmäßigkeit des Enteignungsgesetzes
bb.
Materielle Rechtmäßigkeit des Enteignungsgesetzes
b.
Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Enteignung
c.
Rechtmäßigkeit der Entschädigungsregelung bzgl. Art und Ausmaß
d.
Sonstige Rechtmäßigkeit, insbesondere Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit
Grundfragen des Staatsangehörigkeitsrechts
1.
Das ius-sanguinis-Prinzip („Recht des Blutes“), das an die Staatsangehörigkeit der Eltern anknüpft und insbesondere in Europa lange Tradition hat, sowie
2.
das Ius-soli-Prinzip („Recht des Bodens“), das an den Ort der Geburt anknüpft und insbesondere in klassischen Einwanderungsländern verbreitet ist.
1.
Zum einen die Regelung, dass in Deutschland geborene Kinder von Ausländern künftig mit Geburt auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben (begrenzte Duldung der doppelten Staatsangehörigkeit), sofern ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt (§ 4 III StAG). Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres muss sich der Betreffende allein für die deutsche Staatsangehörigkeit entschieden haben, um diese nicht wieder zu verlieren (§ 29 I und II StAG). Diese Regelung bedeutet die Einführung eines beschränkten Ius-soli-Prinzips.
2.
Auf der anderen Seite wird das bisher geltende Ius-sanguinis-Prinzip dadurch beschränkt, dass im Ausland geborene Kinder deutscher Abstammung, deren Eltern selbst im Ausland geboren wurden und dort leben, die deutsche Staatsangehörigkeit nur erwerben können, wenn die Eltern binnen eines Jahres die Geburt bei einer deutschen Auslandsvertretung anzeigen (§ 4 IV StAG).
Art. 16 I GG (Schutz vor Entziehung und Verlust der Staatsangehörigkeit)
Art. 16 II GG (Auslieferungsverbot)
Grundrechtliche Rechtsstellung von Ausländern
Art. 16a GG (Grundrecht auf Asyl)
Sonstige Gleichheitsrechte
Justizgrundrechte
I.
Rechtsweggarantie, Art. 19 IV GG: normgeprägtes Grundrecht (Ausgestaltung des Grundrechts ist Sache des Gesetzgebers), effektiver (zeitnaher) Rechtsschutz: führt zur Aufteilung der Verfahrensarten vor Gericht in Hauptsachverfahren und vorläufigen Rechtsschutz
P
Verlangt Art. 19 IV eine fachgerichtliche Überprüfung von Freiheitsentziehungen nach deren Beendigung?
1.
[frühere Auffassung BVerfG]
2.
grds. (+) [heutige Auffassung BVerfG], Argument: In Art. 19 IV GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes verbietet es den Rechtsmittelgerichten, ein der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und für den Beschwerdeführer leer laufen zu lassen. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht
II.
Angeklagtenrechte, Art. 103 II, III GG
1.
Art. 103 II GG → strafrechtliches Bestimmtheitsgebot, Strafe ist jede missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten, das beinhaltet sowohl Kriminalstraftaten als auch Verkehrsordnungswidrigkeiten
2.
Art. III GG → Verbot der Mehrfachbestrafung wegen derselben Tat (ne bis in idem), P: Was ist ein allgemeines Strafgesetz?
III.
Prozessgrundrechte, Artt. 101, 103 I GG
1.
Art. 101 I GG → Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Förderung der Objektivität des gerichtlichen Verfahrens), Verbot von Ausnahmegerichten
a.
Art. 101 I 1 GG
b.
Art. 101 I 2 GG
aa.
Schutzbereich: Die Zuständigkeit des Gerichts muss im voraus abstrakt generell festgelegt worden sein. Verboten sind Ausnahmegerichte. Erlaubt hingegen sind Gerichte für besondere Sachgebiete, Art. 101 II GG. Richter i.S.v. Art. 101 I 2 GG ist das Gericht als organisatorische Einheit, das Gericht als Spruchkörper und der berufene Richter im Einzelfall.
(1)
durch Rspr.: nur wenn die Verfassungsvorschriften willkürlich unrichtig angewendet werden, z.B. Nichtvorlage an den EuGH
2.
Art. 103 I GG → Anspruch auf rechtliches Gehör (VOR Gericht, Abgrenzung zu 19 Abs. 4 (dort: Zugang ZUM Gericht), regelt Rechtsschutz im gerichtlichen Verfahren selbst, beinhaltet
a.
Vollständige Information über den Verfahrensstoff (Recht auf Information)
b.
Vor Erlass einer Entscheidung muss sich die Prozesspartei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache äußern können (Recht auf Äußerung)
c.
Gericht muss Äußerungen zur Kenntnis nehmen und berücksichtigen (Recht auf Berücksichtigung der Äußerung)
IV.
Art. 104 GG: Regelungen über Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen, ein Eingriff in die Freiheit einer Person ist jede Einwirkung auf die körperliche Bewegungsfreiheit durch unmittelbaren, physischen Zwang:
1.
Art. 104 Abs. 1 → Freiheitsbeschränkung
2.
Art. 104 Abs. 2-4 → Freiheitsentziehung
P
Verstößt die Tötung eines bewaffneten Geiselnehmers zur Rettung der Geisel durch Polizeibeamte gegen Art. 2 II 1 in Verbindung mit Art. 19 II GG? Vor welches weitere verfassungsrechtliche Problem stellt der sog. finale Rettungsschuss?