Pressefreiheit
Öffentliches Recht
Art. 5 I 2 Fall 1 GG (Pressefreiheit)
1.
Online-Ausgabe von Tageszeitungen Presse- oder Rundfunkfreiheit? Das ist umstritten. Für die Zugehörigkeit zur Presse spricht der enge Zusammenhang mit der gedruckten Ausgabe, für die Zugehörigkeit zum „Rundfunk“ der elektronische Vertriebsweg.
2.
Kundenzeitschriften / Werkzeitischriften im Schutzbereich der Pressefreiheit? Ja. Für Kundenzeitschriften ist unerheblich, dass diese primär werblichen Charakter haben und kaum redaktionelle Beiträge enthalten. Für Werkszeitungen hat das BVerfG festgestellt, dass entscheidend für die Einordnung als Presseerzeugnis allein das Kommunikationsmedium ist, „nicht der Vetriebsweg oder Empfängerkreis“.
3.
Anzeigenteil? Ja, BVerfG. Argument: Auch im Anzeigenteil bringt die Zeitung ihren Lesern Information zur Kenntnis, wenngleich ohne eigene Stellungnahme. Außerdem muss die finanzielle Bedeutung von bezahlten Werbeanzeigen für die wirtschaftliche Existenz der Zeitung berücksichtigt werden. Insofern geht die Pressefreiheit in ihrer Gewährleistung über die Meinungsfreiheit hinaus, die für die Annahme einer „Meinung“ i.S.v. Art. 5 I 1 GG ein eigenes Dafürhalten des Grundrechtsträgers oder eine für die Meinungsbildung erhebliche Tatsachenbehauptung fordert.
4.
Zeitungshändler? Der Zeitungshändler kann sich gegen staatliche Maßnahmen (Beschlagnahme, usw.) nur auf seine Berufsfreiheit berufen. Das BVerfG gesteht den an der technischen Verbreitung des Presseerzeugnisses Beteiligten nur dann den Schutz der Pressefreiheit zu, wenn diese in den Betrieb des Presseunternehmens integriert sind, z.B. eine verlagseigene Vertriebsstelle, oder trotz selbständiger Tätigkeit in engem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Pressewesen als solchem stehen.
5.
Pressefreiheit als „besonderes Recht auf Zugang zu Information“? Nein. Für private Informationsquellen ergibt sich dies bereits aus der Zielrichtung der Grundrechte. Hinsichtlich staatlicher oder anderer öffentlich-rechtlicher Informationsträger hat das BVerwG die Umdeutung der Pressefreiheit von einem Abwehr- in ein Leistungsgrundrecht abgelehnt. Danach ist es dem Gesetzgeber überlassen zu entscheiden, in welchem Umfang Auskunftsansprüche der Presse bestehen. Der grundrechtliche Anspruch der Presse reicht nicht weiter als derjenige der Informationsfreiheit für jedermann aus Art. 5 I 1 GG. Einfachgesetzliche Auskunftsansprüche der Presse finden sich jedoch in den Pressegesetzen der Länder.