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Verfassungsbeschwerde

Öffentliches Recht

Verfassungsbeschwerde
2.
Beschwerdefähigkeit („wer?“), § 90 BVerfGG („jedermann“)
a.
Grundrechtsfähigkeit
aa.
Nichtdeutsche
bb.
Ausländische juristische Personen
cc.
Inländische juristische Personen des Privatrechts
dd.
Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts
3.
Tauglicher Beschwerdegegenstand, § 90 Abs. 1 BVerfGG: („was?“)
a.
Handlung oder Unterlassung der deutschen öffentlichen Gewalt
aa.
Deutsche öffentliche Gewalt
bb.
Normatives Unterlassen
cc.
Mehrere Gerichtsentscheidungen in derselben Sache
b.
Grundrechtsgebundene Hoheitsgewalt
a.
„Möglichkeitstheorie“
b.
„Betroffenheit“ des Beschwerdeführers: selbst, gegenwärtig, unmittelbar
aa.
„selbst“
bb.
„gegenwärtig“
cc.
„unmittelbar“
c.
Spezifische Grundrechtsverletzung
aa.
Wenn durch oder auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes gehandelt wurde (= verfassungswidrige Rechtsgrundlage).
bb.
Grundrechtsverletzungen im Rahmen der Gesetzesanwendung (nur bei Eingriff auf Grund Gesetzes):
(1)
wenn bei der Anwendung der Rechtsgrundlage das betroffene Grundrecht überhaupt nicht oder
(2)
fehlerhaft angewendet wurde oder
(3)
wenn bei der Rechtsanwendung Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkannt wurde (Abwägungsfehler).
P
Mittelbare Drittwirkung von Grundrechten unter Privaten
[veraltet], Argument: Ursprüngliche Funktion der GRe ist Abwehrrechte gegen den Staat, keine Bedeutung im Privatrechtsverkehr.
+
[BAG], Grundrechte haben im Privatrechtsverkehr sogar unmittelbare Drittwirkung. Kritik: Wird von der Funktion der Grundechte nicht mehr gedeckt.
+
[h.M.], Argument: Grundrechte verpflichten zwar primär den Staat, strahlen aber als Elemente einer objektiven Wertordnung durch Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe in das Privatrecht ein.
5.
Erschöpfung des Rechtswegs / Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)
a.
Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 (VB gegen Urteile, Behördenentscheidungen)
b.
Subsidiarität (VB gegen Gesetze)
6.
Form, § 23 Abs. 1 BVerfGG (schriftlich, Begründung, Beweismittel), § 92 BVerfGG (wie soll die Begründung aussehen)
a.
Monatsfrist ab Zustellung, Mitteilung bzw. Verkündung bei Gerichtsentscheidungen, Exekutivakten, § 93 Abs. 1 BVerfGG
b.
Möglichkeit der Wiedereinsetzung, § 93 Abs. 2 BVerfGG
c.
Jahresfrist ab Inkrafttreten bei Gesetzen oder sonstigen Hoheitsakten ohne Rechtsweg, § 93 Abs. 3 BVerfGG
8.
Annahmeverfahren, § 93a BVerfGG
P
Rücknahme des Antrags
II.
Begründetheit
1.
Prüfungsmaßstab: spezifisches Verfassungsrecht
2.
Schutzbereich (persönlich / sachlich)
3.
Eingriff
4.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Schranke)
5.
Schranken-Schranke
a.
Zitiergebot
b.
Wesensgehaltgarantie
c.
Einzelfallverbot
d.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz