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Verfassungsbeschwerde

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026

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Verfassungsbeschwerde
I.
2.
Beschwerdefähigkeit („wer?“), § 90 BVerfGG („jedermann“)
a.
Grundrechtsfähigkeit
aa.
Nichtdeutsche
bb.
Ausländische juristische Personen
cc.
Inländische juristische Personen des Privatrechts
dd.
Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts
b.
3.
Tauglicher Beschwerdegegenstand, § 90 Abs. 1 BVerfGG: („was?“)
a.
Handlung oder Unterlassung der deutschen öffentlichen Gewalt
aa.
Deutsche öffentliche Gewalt
bb.
Normatives Unterlassen
cc.
Mehrere Gerichtsentscheidungen in derselben Sache
b.
Grundrechtsgebundene Hoheitsgewalt
4.
Beschwerdebefugnis
a.
„Möglichkeitstheorie“
b.
„Betroffenheit“ des Beschwerdeführers: selbst, gegenwärtig, unmittelbar
aa.
„selbst“
bb.
„gegenwärtig“
cc.
„unmittelbar“
c.
Spezifische Grundrechtsverletzung
aa.
Wenn durch oder auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes gehandelt wurde (= verfassungswidrige Rechtsgrundlage).
bb.
Grundrechtsverletzungen im Rahmen der Gesetzesanwendung (nur bei Eingriff auf Grund Gesetzes):
(1)
wenn bei der Anwendung der Rechtsgrundlage das betroffene Grundrecht überhaupt nicht oder
(2)
fehlerhaft angewendet wurde oder
(3)
wenn bei der Rechtsanwendung Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkannt wurde (Abwägungsfehler).
P
Mittelbare Drittwirkung von Grundrechten unter Privaten
–
[veraltet], Argument: Ursprüngliche Funktion der GRe ist Abwehrrechte gegen den Staat, keine Bedeutung im Privatrechtsverkehr.
+
[BAG], Grundrechte haben im Privatrechtsverkehr sogar unmittelbare Drittwirkung. Kritik: Wird von der Funktion der Grundechte nicht mehr gedeckt.
+
[h.M.], Argument: Grundrechte verpflichten zwar primär den Staat, strahlen aber als Elemente einer objektiven Wertordnung durch Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe in das Privatrecht ein.
5.
Erschöpfung des Rechtswegs / Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)
a.
Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 (VB gegen Urteile, Behördenentscheidungen)
b.
Subsidiarität (VB gegen Gesetze)
6.
Form, § 23 Abs. 1 BVerfGG (schriftlich, Begründung, Beweismittel), § 92 BVerfGG (wie soll die Begründung aussehen)
7.
a.
Monatsfrist ab Zustellung, Mitteilung bzw. Verkündung bei Gerichtsentscheidungen, Exekutivakten, § 93 Abs. 1 BVerfGG
b.
Möglichkeit der Wiedereinsetzung, § 93 Abs. 2 BVerfGG
c.
Jahresfrist ab Inkrafttreten bei Gesetzen oder sonstigen Hoheitsakten ohne Rechtsweg, § 93 Abs. 3 BVerfGG
8.
Annahmeverfahren, § 93a BVerfGG
P
Rücknahme des Antrags
II.
Begründetheit
1.
Prüfungsmaßstab: spezifisches Verfassungsrecht
2.
Schutzbereich (persönlich / sachlich)
3.
Eingriff
4.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Schranke)
5.
Schranken-Schranke
a.
Zitiergebot
b.
Wesensgehaltgarantie
c.
Einzelfallverbot
d.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz