wenn bei der Rechtsanwendung Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkannt wurde (Abwägungsfehler).
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Mittelbare Drittwirkung von Grundrechten unter Privaten
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[veraltet], Argument: Ursprüngliche Funktion der GRe ist Abwehrrechte gegen den Staat, keine Bedeutung im Privatrechtsverkehr.
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[BAG], Grundrechte haben im Privatrechtsverkehr sogar unmittelbare Drittwirkung. Kritik: Wird von der Funktion der Grundechte nicht mehr gedeckt.
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[h.M.], Argument: Grundrechte verpflichten zwar primär den Staat, strahlen aber als Elemente einer objektiven Wertordnung durch Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe in das Privatrecht ein.