§ 829 BGB
Zivilrecht
§ 829 BGB (Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen)
2.
Haftung ausgeschlossen gem. §§ 827, 828 BGB
3.
„die Billigkeit erfordert“
a.
wirtschaftliches Gefälle zwischen Schädiger und Geschädigten voraus („Bill Gates’ Sohn-Klausel“). Allein das Bestehen einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Schädigers reicht idR nicht aus zur Bejahung einer Haftung.
b.
sämtliche Umstände der Tat, zB Schwere der Verletzung, Verursachungsbeiträge, Spätfolgen
1.
Analoge Anwendung auf Fälle der §§ 831 ff. BGB soweit sie auf den §§ 823-826 BGB aufbauen.
2.
Analoge Anwendung auf Fälle, in denen altersbedingt Verschulden iSv §§ 276, 827, 828 BGB entfällt. Kritik: Schaffung einer altersunabhängigen Gefährdungshaftung.
3.
Analoge Anwendung auf Fälle, in denen es bereits an einer Handlung im Rechtsinne fehlt, zB Autounfall infolge Bewusstlosigkeit.