Eingriffskondiktion
Zivilrecht
§ 812 Abs. 1 1 Alt. 2 BGB (allgemeine Eingriffskondiktion)
b.
§§ 987 ff. BGB sind gem. § 993 Abs. 1 aE BGB abschließend hinsichtlich Schadensersatz und Nutzungen. ABER § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB auf Ersatz des Wertes der nicht mehr vorhandenen Sache bleibt anwendbar, weil dies keine Nutzung iSv §§ 987, 100 BGB ist, denn diese setzt den Erhalt der Muttersache voraus.
c.
Nach Auffassung des RG soll § 861 BGB den Eingriffserwerb des Besitzers speziell regeln, weil sonst durch §§ 812, XXX BGB Umgehung der kurzen Ausschlussfrist des § 864 BGB drohe. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen, denn § 812 BGB als petitorischer Anspruch kann ebenso wenig wie § 985 BGB von einem possessorischen Anspruch verdrängt werden.
d.
Beim gesetzlichen Eigentumserwerb nach §§ 946 ff. BGB ist § 951 BGB zu beachten, der einen Rechtsgrundverweis auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB enthält unter gleichzeitiger Klarstellung, dass die §§ 946 ff. BGB keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen darstellen und dass für den Vindikationsverlust nur Wertersatz in Geld zu leisten ist.
1.
Etwas erlangt
2.
In sonstiger Weise
a.
Abzustellen, ob Weggabe des Bereicherungsgläubigers durch Leistung, gleich an wen [früher hM].
b.
Zu fragen, ob Bereicherungsschuldner durch Leistung eines Dritten erworben hat, gleich von wem [hM]. Beispiel: U kauft bei H Baumaterial unter EV und baut diese in das Grundstück des E ein. U fällt in Insolvenz, H verlangt Zahlung von E: Hier wurde das Eigentum am Material dem E von U geleistet, nicht aber von H.
b.
Im übrigen muss der Bereicherungsgläubiger bei freiwilliger Weggabe des Gegenstandes das Missbrauchsrisiko tragen („Du musst deinen guten Glauben suchen, wo du ihn gelassen hast“).
a.
Zweck der Subsidiaritätsregel ist, den Empfänger einer Leistung vor Ansprüchen Dritter zu sichern. Daher kann es nicht darauf ankommen, ob der Dritte geleistet hat oder nicht; entscheidend muss vielmehr die Situation des Empfängers sein.
b.
§§ 812 ff. BGB sind Bereicherungsrecht, nicht Entreicherungsrecht.
b.
Analog §§ 932 Abs. 2 BGB, 366 HGB, wenn der Empfänger bösgläubig war in Ansehung der Berechtigung des Leistenden zur Leistungserbringung, denn auch hier hätte der Empfänger infolge Bösgläubigkeit nicht gutgläubig erwerben können.
c.
Analog §§ 816 Abs. 1 Satz 2, 822 BGB bei unentgeltlichem Vorteilserwerb. Beispiel: Unentgeltlicher Einbau fremden Materials.
3.
Auf Kosten des anderen (= des Anspruchstellers)
4.
Ohne Rechtsgrund
a.
Wegen der Rechtsgüterschutzfunktion der Eingriffskondiktion kann es nicht auf die Aufwendungsersparnis ankommen. Dh der Eingriffskondiktionsschuldner kann sich nicht aus § 818 Abs. 3 Fall 1 BGB berufen mit dem Argument, er hätte sich bei Kenntnis der Sachlage ohne den Eingriff beholfen.
b.
Im übrigen hat die Eingriffskondiktion auch Vindikationsersatzfunktion, so dass sich bei Eingriffskondiktion auf Herausgabe der Sache der Bereicherungsschuldner in Ansehung des an den Vordermann gezahlten Erwerbspreises nicht auf § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB (Saldotheorie) berufen kann. Denn diese Berufung wäre ihm auch gegenüber der Vindikation verwehrt gewesen.