Leben und körperliche Unversehrtheit
Öffentliches Recht
Art. 2 II 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit)
1.
Leben ist das körperliche Dasein von der Empfängnis bis zum Hirntod. Es umfasst aber nicht das Recht auf ein humanes Sterben.
2.
Körperliche Unversehrtheit ist die physische Integrität und Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn sowie Einwirkungen auf das psychische Wohlbefinden, die körperlichen Schmerzen vergleichbar sind.
3.
Recht auf Selbsttötung? Nein. Art. 2 II 1 GG schützt als Abwehrrecht vor Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, schützt aber nicht das Verfügungsrecht über das eigene Leben. Ein Recht auf Selbsttötung ließe sich jedoch aus Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht herleiten, sofern man dies nicht als Verstoß gegen das „Sittengesetz“ wertet. Es stellt sich sodann die ethisch wie juristisch schwierige Frage, ob eine aus Art. 2 II 1 GG abzuleitende Schutzpflicht den Staat dazu zwingt, den zum Selbstmord entschlossenen gegen sich selbst zu schützen.
4.
Schutzpflicht bzgl. Abtreibungen („ungeborenes Leben“)? Nein, nicht unbedingt. Das BVerfG geht inzwischen davon aus, dass der Gesetzgeber jedenfalls in der Frühphase der Schwangerschaft auch andere Wege zur Umsetzung seiner Schutzpflicht wählen kann, z.B. Beratungen, wenn von diesen ein hinreichend effektiver Schutz des ungeborenen Lebens zu erwarten ist.
2.
Ärztlicher Heileingriff? Sofern sie von staatlicher Stelle gegen den Willen des Grundrechtsträgers angeordnet werden, ja. Auch wenn sie der Gesundheit im Ergebnis förderlich sind: Das Grundrecht schützt vor jeder „Einmischung“ des Staates in die Körpersphäre.
3.
Warum in Art. 2 II 3 GG kein Eingriff „durch“ Gesetz vorgesehen? Art. 2 II 3 GG sieht nur eine Einschränkung „auf Grund eines Gesetzes“ vor, weil ein Gesetz die körperliche Unversehrtheit nicht faktisch, sondern nur unter Zuhilfenahme rechtlicher Wertung beschränken kann.
1.
Pflicht an einem bestimmten Ort zu erscheinen (z.B. Ladung); es müssen zwei Fallgruppen unterschieden werden:
a.
Bleibt dem Verpflichteten die Wahl des Zeitpunktes überlassen, so ist nach h.M. der Schutzbereich des Art. 2 II 2 GG nicht einschlägig, wohl aber die negative Seite der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG.
b.
Ist dagegen der Zeitpunkt vorgegeben, z.B. gerichtliche Vorladung, ist umstritten, ob die negative Freiheitsgarantie von Art. 2 II 2 GG greift, so ein großer Teil der Rechtslehre, oder ob es, wegen des engen Zusammenhangs mit Art. 104 GG, ohne Anwendung faktischen Zwangs an einem Eingriff fehlt.
P
lebenslange Freiheitsstrafe mit GG vereinbar? Das BVerfG leitet aus Art. 1 I GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip ab, dass dem Inhaftierten eine begründete Hoffnung auf Haftentlassung bleiben müsse, so dass eine aus rechtsstaatlichen Gründen gesetzlich zu regelnde Aussetzung des Strafarrests immer möglich bleiben müsse, Dementsprechend sieht § 57a I StGB eine automatische Strafaussetzung nach 15 Jahren vor, solange nicht eine besonders schwere Schuld bejaht wurde. Aber auch in diesem Fall ist eine Entlassung aus der Haft aber nicht kategorisch ausgeschlossen, sie kann lediglich erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.