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~/vertretbar

Informationsfreiheit

Öffentliches Recht

Art. 5 I 1 Alt. 2 GG (Informationsfreiheit)
1.
Quelle: Quelle ist jeder denkbare Träger von Information und auch die Information selbst.
2.
allgemein zugänglich: Eine Quelle ist allgemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, einen individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen.
4.
polizeiliche Absperrung eines Unfallortes gegen Schaulustige an dem Grundrecht der Informationsfreiheit zu messen? Ja. Als allgemein zugängliche „Quelle“ im Sinne von Art. 5 I 1 GG gilt auch das Ereignis selbst; eine Bewertung der Motive findet auf Schutzbereichsebene nicht statt.
5.
Art. 5 I 1 Alt. 2 GG ein Recht auf Einsicht in Behördenakten?
a.
Hinsichtlich fremder Behördenakten gibt Art. 5 I 1 GG kein solches Recht, da diese nicht „öffentlich zugänglich“ i.S.v. Art. 5 I 1 GG sind.
b.
Dies gilt nach richtiger Ansicht auch für Behördenakten, die den einzelnen selbst betreffen, da auch hier die öffentliche Zugänglichkeit nicht vorliegt.
c.
Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 I i.V.m. 2 I GG) lässt sich jedoch ein, zumeist einfachgesetzlich ausgestaltetes Recht auf Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten ableiten.
1.
Erhebung von Rundfunkgebühren: Nein. „Ungehindert“ i.S.v. Art. 5 I 1 Alt. 2 GG bedeutet nicht „kostenlose“.