Informationsfreiheit
Öffentliches Recht
Art. 5 I 1 Alt. 2 GG (Informationsfreiheit)
b.
Dies gilt nach richtiger Ansicht auch für Behördenakten, die den einzelnen selbst betreffen, da auch hier die öffentliche Zugänglichkeit nicht vorliegt.
1.
Erhebung von Rundfunkgebühren: Nein. „Ungehindert“ i.S.v. Art. 5 I 1 Alt. 2 GG bedeutet nicht „kostenlose“.