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~/vertretbar

Öffentlich-rechtliche Kondiktion

Öffentliches Recht

Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Kondiktion
1.
Anwendbarkeit: Vorrang spezieller Erstattungstatbestände
2.
Vermögensverschiebung
3.
Ohne öffentlich-rechtlichen Rechtsgrund oder späterer Wegfall des Rechtsgrundes
4.
Herausgabe des Erlangten
5.
Es sei denn: Berufung auf Entreicherung
a.
§ 818 III BGB in der Regel nur modifiziert anwendbar
b.
Staat kann sich grundsätzlich nicht auf Entreicherung berufen