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Norm
Norm = Wortlaut, Ausgangspunkt jeder Auslegung
Definitionen 16
Unterschied zwischen Eigentumsgarantie und anderen Grundrechten Es handelt sich um ein normgeprägte Grundrecht (ähnlich noch der Schutz der Ehe in Art. 6 I GG), d.h. was „Eigentum“ ist, ergibt sich nicht aus einer „natürlichen“, vorrechtlichen Betrachtung, sondern bedarf stets einer rechtlichen Bestimmung; „Eigentum“ drückt stets eine rechtliche Zuordnung vermögenswerter Güter zu einem Rechtssubjekt aus. Aus diesem Grunde wird auch der Gesetzgeber in Art. 14 I 2 GG aufgefordert, den Inhalt dessen, was „Eigentum“ sein soll, festzulegen, also den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 I 1 GG auszugestalten. Schutz von öffentlich-rechtlichen Positionen durch Art. 14 I GG Öffentlich-rechtliche Positionen werden nur geschützt soweit sie Äquivalent eigener Leistung des Bürgers ist, d.h. Erwerb durch eigene Arbeit bzw. Kapitaleinsatz. Sozialversicherungsrechtliche Positionen sind nur geschützt soweit die privatnützig zugeordnet werden können, eine erhebliche Eigenleistung darstellen und zur Existenzsicherung dienen. Abwehrrecht gegen Steuerforderungen des Staates aus Art. 14 I GG Steuerforderungen sind nicht aus bestimmten Eigentumsgegenständen, sondern aus dem Vermögen zu begleichen. Nach st. Rspr. des BVerfG genießt das Vermögen als solches nicht den Schutz des Art. 14 I GG, so dass aus Art. 14 I GG grundsätzlich auch kein Abwehrrecht gegen Steuern abgeleitet werden kann. Von diesem Grundsatz ist das BVerfG in zweierlei Hinsicht abgewichen: zum einen, wenn die Steuerlast zu hoch wird und als „Erdrosselungssteuer“ die Vermögenssituation in ihren Grundlagen verändert. In der umstrittenen Entscheidung zur Vermögenssteuer wird als zulässige Grenze der steuerlichen Gesamt Art. 14 GG, Schutz des Geldeigentums vor Entwertung Nein. Zwar werden der Geldbetrag und die Zuordnung zum Eigentümer grundrechtlich geschützt; der Geldwert jedoch ist in so hohem Maße von gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und finanzpolitischen Rahmenbedingungen abhängig, dass ihm eine verfassungskräftige Garantie nicht zukommen kann. Auch die Verpflichtung von Bund und Ländern in Art. 109 II GG, bei ihrer Haushaltspolitik auf das „gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht“ und damit auch auf Preisstabilität, zu achten, gibt dem Geldeigentümer kein Abwehrrecht, ganz abgesehen von dem erheblichen Spielraum, den Art. 109 II GG eröffnet. Sozialbindung des Eigentums, art. 14 II GG Je größer der personale Bezug des Eigentümers ist, d.h. je mehr das Eigentum der privaten Lebensgestaltung des Eigentümers dient, desto geringer ist die Sozialbindung, z.B. vom Eigentümer bewohnte Wohnung. Je größer der soziale Bezug des Eigentums ist, d.h. je mehr der Eigentumsgegenstand Bedeutung für andere besitzt, z.B. Eigentum an einem Mietshaus, an einem Wirtschaftsunternehmen, desto größer ist der Sozialbezug und desto mehr Einschränkungen zum Wohle der Allgemeinheit muss sich der Eigentümer gefallen lassen. Junktimklausel Nach der Junktimklausel in Art. 14 III 2 GG muss der Gesetzgeber im Enteignungsgesetz Art und Ausmaß der Entschädigung regeln. Ein Enteignungsgesetz ohne konkrete Entschädigungsregelung ist daher nichtig. Ein Enteigneter muss gegen die Enteignung an sich vorgehen, kann also nicht einfach die Enteignung dulden und dann Entschädigung verlangen. Enteigender und enteignungsgleicher Eingriff heute Deren Einordnung in die Eigentumsdogmatik des BVerfG ist nach wie vor nicht abschließend geklärt. Sicher ist nur, dass sie nach dem engen Enteignungsbegriff nicht als Enteignungen zu werten sind. Da enteignende und enteignungsgleiche Eingriffe in erster Linie auf Grund eines Gesetzes erfolgen, scheidet auch eine Gleichsetzung mit der Figur der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung aus, die nur an Eingriffe durch Gesetz anknüpft (Art. 14 I 2 GG: „Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt“); für gesetzliche Eingriffe schließt der BGH in st. Rspr. Ansprüche aus enteignungsgleichem Entschädigung Grundsätzlich ist eine Enteignung nach Völkerrecht nur dann zulässig, wenn eine Entschädigung geleistet wird, die „prompt, adequate and effective“ sein muss (Hull-Formel) (vertreten von den meisten Industrienationen). Prompt (sofort)- Entschädigung wird Hand in Hand mit der Enteignung ausgezahlt. Adequate (angemessen)- Höhe muss den vollen oder Marktwert des Unternehmens beinhalten. Effective (effektiv)- Entschädigung muss frei transferierbar sein und in einer frei konvertierbaren Währung ausgezahlt werden. Dies ist jedoch nicht unbestritten, über die Höhe und den Umfang der Entschädigung best anders in Völkerrecht · Glossar
Erforderlich Kenntnis vom Gesetz oder Sittenverstoß, weil sonst die Strafsanktion (Rspr.) oder die Rechtsschutzversagung (hL) nicht gerechtfertigt wäre. Dabei ist jedoch nicht positive Rechtskenntnis erforderlich ; vielmehr genügt Kenntnis der den Gesetzes- oder Sittenverstoß begründenden Tatsachen. Leichtfertiges Verschließen vor richtiger Einsicht schadet ebenso, weil sonst ungerechtfertigte Bevorzugung des Skrupellosen. Dem gleichgestellt ist bei wucherähnlichen Tatbeständen leichtfertiges Handeln. anders in Zivilrecht · Glossar
Institutsgarantie Art. 6 I GG: Die Institutsgarantie verleiht Art. 6 I GG über dessen subjektiv-rechtlichen Gehalt hinaus objektiv-rechtliche Bedeutung. Deswegen darf der Staat zwar die ehelichen und familiären Beziehungen rechtlich ausgestalten, dabei aber einen gewachsenen Kernbestand von ehe- und familienrechtlichen Normen, welche die Grundlagen der rechtlichen Ordnung des Ehe- und Familienlebens bilden oder kennzeichnend für das der Verfassung zugrundeliegende tradierte Bild der Ehe sind, nicht aufheben oder in wesentlichen Teilen umgestalten. Erst recht nicht darf der Gesetzgeber das Institut der Ehe ganz Rechtsgrundlage Art. 14 Abs. 3 IPbpR sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG . Keine Pflicht, sich selbst anzuklagen oder gegen sich selbst Zeugnis abzulegen. Verletzung des Grundsatzes führt zu einem Beweisverwertungsverbot. Grundsatz unanwendbar, soweit dem Verdächtigten / Beschuldigten Duldungspflichten auferlegt werden, z.B. § 81a StPO , sowie im Hinblick auf nachteilige zivilrechtliche Auswirkungen. Dann kein Beweisverwertungsverbot. Inhalt:anders in Strafrecht · Glossar
Schutzbereich Presse im verfassungsrechtlichen Sinne sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse und Informationsträger. Angesichts fließender Übergänge im Bereich der neuen Medien ist bisweilen die Abgrenzung zur Rundfunkfreiheit problematisch. Die Pressefreiheit schützt den Prozess von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Information / des Presseerzeugnisses.