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Eigentumsgarantie

Öffentliches Recht

Art. 14 GG (Eigentumsgarantie)
1.
Zum einen durch die sog. Instituts- oder Einrichtungsgarantie, die dem Gesetzgeber untersagt, einen (abstrakt schwer zu definierenden) Kernbestand an das Privateigentum sichernden Normen zu respektieren; diese Institutsgarantie folgt aus der Verfassungsgarantie des (Privat-)“Eigentums“ an sich und kann somit als unmittelbare verfassungsrechtliche Vorgabe betrachtet werden.
2.
Zum anderen durch die (praktisch wesentlich bedeutsamere) sog. Bestands- oder Rechtsstellungsgarantie, die das im Rahmen der bisherigen einfachgesetzlichen Eigentumsordnung Erworbene vor staatlichen, auch gesetzgeberischen, Eingriffen schützt. In gewisser Weise liegt der Bestandsgarantie eine Art Selbstbindungsgedanke zugrunde: Der Gesetzgeber hat durch eine bestimmte Eigentumsordnung den Schutzbereich des Art. 14 I GG ausgestaltet; im Rahmen dieser Eigentumsordnung erworbenes Eigentum genießt den Schutz des Grundrechts – auch gegen spätere Änderungen der einfachgesetzlichen Regelung.
1.
Subjektives Recht
a.
Schutz des Eigentums Privater (objektbezogen)
b.
Recht Eigentum zu nutzen und darüber zu verfügen (tätigkeitsbezogen)
c.
Recht der Innehabung (tätigkeitsbezogen)
2.
Institutsgarantie
a.
Rechtsinstitut „Privateigentum“ darf in seinen Grundzügen nicht verändert werden.
b.
Art. 14 Abs. 2 S. 2 → Normgeprägtes Grundrecht
3.
Leistungsrecht, insbesondere im Verfahrensrecht
4.
Ausstrahlungswirkung bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts
5.
Abwehrrecht in zwei Formen: Bestandsgarantie, Wertgarantie
1.
jegliches zivilrechtliches Eigentum
2.
beschränkt dingliche Rechte
3.
berechtigten Besitz
4.
schuldrechtliche Ansprüche
5.
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, nut bzgl. Bestand
1.
sachlicher Bestand
2.
Forderungen
3.
Firma (= Name des Betriebs)
4.
Kundschaft und Geschäftsbeziehungen
5.
„good will“
1.
Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG → (Inhalts- und) Schrankenbestimmungen
2.
Art. 14 Abs. 3 GG → Enteignung
1.
Schweretheorie
2.
Sonderopfertheorie
3.
Zweckentfremdungstheorie
4.
Lehre von der Sozialpflichtigkeit
1.
Die Eigenart der Eigentümerposition
2.
Die Bedeutung der Eigentümerposition
3.
Die Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs
4.
Härteklauseln / Übergangsregelungen
1.
Legalenteignungen (unmittelbar durch Gesetz)
2.
Administrativenteignungen (durch Verwaltung aufgrund eines Gesetzes)
1.
Formelle Rechtmäßigkeit des Enteignungsgesetzes
2.
Materielle Rechtmäßigkeit des Enteignungsgesetzes
a.
Gesetz regelt selbst Zweck und Voraussetzung der Enteignung
b.
Enteignung dient dem Wohl der Allgemeinheit
c.
Zum Wohl der Allgemeinheit ist die Enteignung objektiv erforderlich (ultima ratio)
d.
Gesetz regelt selbst Art und Ausmaß der Entschädigung (Junktimklausel)
e.
Subsidiarität gegenüber Administrativenteignung
1.
Formelle Rechtmäßigkeit der Enteignungsmaßnahme
2.
Materielle Rechtmäßigkeit der Enteignungsmaßnahme
a.
Rechtsgrundlage für Enteignung aus formellen Gesetz
aa.
Formelle Rechtmäßigkeit des Enteignungsgesetzes
bb.
Materielle Rechtmäßigkeit des Enteignungsgesetzes
b.
Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Enteignung
c.
Rechtmäßigkeit der Entschädigungsregelung bzgl. Art und Ausmaß
d.
Sonstige Rechtmäßigkeit, insbesondere Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit