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Kaufvertrag

Zivilrecht

Kaufrecht 2022 teilweise nachgezogen — § 434 n.F.; Amtstext zu §§ 439, 440, 445a, 445b, 475, 475d, 475e, 477, 478. Digitale Produkte und die Rechtsfolgen im Verbrauchsgüterkauf am geltenden Text prüfen.

Maschinell aus 469 belegten Änderungen, nicht abschließend. Ersetzt den geltenden Normtext nicht.

A. Kaufvertrag
I.
Allgemeines
Der Verkäufer schuldet
Der Käufer schuldet
II.
Primärpflicht
III.
Sachmängelhaftung
1.
Vorliegen eines Kaufvertrags im Sinne der §§ 433, 453 BGB / Anwendbarkeit der §§ 434 ff. BGB
2.
Sachmangel, § 434 BGB
a.
§ 434 Abs. 1 BGB — subjektive, objektive und Montageanforderungen
b.
§ 434 Abs. 2 BGB — subjektive Anforderungen
P
Umstritten ist ob und inwieweit außerhalb der Sache liegende Umstände (sog. Umwelt) eine Beschaffenheit der Sache darstellen können. Dies wird bejaht, wenn die Umweltbeziehungen ihren Grund in der Beschaffenheit der Sache selbst haben. Beispiele: Bebaubarkeit eines Grundstücks oder Lärm einer Flugschneise. Nicht erfasst sind jedoch Beziehungen zur Umwelt, die erst durch Umstände außerhalb des Kaufgegenstandes relevant werden. Beispiele: Erschließungskosten, da diese erst durch die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Gemeinde entstehen oder die frühere Nutzung als Bordell.
aa.
§ 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB — vorausgesetzte Verwendung
c.
§ 434 Abs. 3 BGB — objektive Anforderungen
d.
§ 434 Abs. 4 BGB — Montageanforderungen
P
Umstritten ist, ob diese Vorschrift auch auf Betriebsanleitungen anzuwenden ist. Dafür spricht die gleiche Interessenlage.
e.
§ 434 Abs. 5 BGB — andere Sache (Aliud)
P
Umstritten ist, ob auch ein sog. Identitätsaliud eine „andere Sache“ im Sinne der Vorschrift ist. Falls nicht, bleibt dem Käufer der ursprüngliche Erfüllungsanspruch aus § 433 Abs. 1 BGB.
Verhältnis der Beschaffenheitsvereinbarung zur Zusicherung und zur Garantie: Die Zusicherung gem. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das erkennbare Einstehenwollen für das Vorliegen einer bestimmten Beschaffenheit, d.h. bestimmter Eigenschaften. Die Folge ist eine schuldunabhängige Einstandspflicht, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Garantie im Sinne von § 443 BGB ist ein eigenständiger Vertrag aus dem sich Rechte ableiten lassen. Die Auslegung der Willenserklärung des Verkäufers muss unzweifelhaft auf das Vorliegen eines solchen Garantievertrags (der eine Ausnahmeerscheinung darstellt!) schließen lassen. Indizien für einen diesbezüglichen Rechtsbindungswillen können die Worte „voll einstehen“ oder „uneingeschränkt haften“ sein. Oft werden sog. beschränkte Garantien („limited warranty“) mit Herstellern geschlossen, bei denen der Hersteller subsidiär neben dem Verkäufer haften will.
3.
Rechtsmangel, § 435 BGB
4.
Gefahrübergang nach § 447
a.
Anwendbarkeit
b.
Versendung der verkauften Sache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort
c.
Auf Verlangen des Käufers
d.
Übergabe an zur Ausführung der Versendung bestimmten Person (sog. Transportperson)
P
Umstritten ist, ob ein Gefahrübergang auch bei Übergabe an schuldnereigene Transportperson erfolgt. Der Wortlaut des § 447 BGB spricht gegen eine Anwendung bei eigenen Transportpersonen, denn die dort genannte Personen, also Spediteur und Frachtführer, sind selbständig Tätige, so dass eine „sonstige Person“ ebenfalls diese Voraussetzung erfüllen müsste. Besser ist es jedoch wie folgt zu differenzieren: Handelt die Transportperson nicht schuldhaft, findet § 447 BGB Anwendung. Argument: Der Verkäufer soll nicht schlechter stehen als bei der Einschaltung fremder Transportpersonen. Handelt die Transportperson schuldhaft, findet § 447 BGB Anwendung, soweit der Käufer nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation einen Schadensersatzanspruch gegen den Transporteur hat. § 447 BGB wird nicht angewendet, wenn der Verkäufer nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen der betrieblich veranlassten Arbeit keinen Schadensersatzanspruch gegen den Transporteur hat, da er dann keinen Schadensersatzanspruch an den Käufer abtreten kann. Beachte § 421 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 HGB bei der Einschaltung eines Frachtführers.
e.
Verwirklichung einer typischen Transportgefahr
5.
Rechte des Käufers bei Mängeln, § 437 BGB
a.
Anspruch auf Nacherfüllung, § 437 Nr. 1, § 439 BGB
P
Umstritten ist, ob der Anspruch auf Ersatzlieferung bei einem Stückkauf nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Nach e.A. ist der Anspruch stets ausgeschlossen. Argument: Die Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache gehört nicht zum Pflichtenprogramm des Verkäufers. Daher scheidet die Ersatzlieferung als Form der Nacherfüllung bei einem Stückkauf von vornherein aus. Nach der Rspr. ist der Anspruch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Argumente: Die von der Gegenmeinung vertretene Ansicht entspricht nicht der Intention der Neufassung des Kaufrechts. Die Einführung der Pflicht zur mangelfreien Lieferung, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, und das daran anknüpfende Nacherfüllungsrecht, § 439 Abs. 1 BGB, beruhen gerade auf dem Gedanken, dass der Verkäufer das Leistungsinteresse des Käufers durch Lieferung einer (nicht: der) mangelfreien Sache zu erfüllen hat. Unmöglichkeit dieser Leistungspflicht kann daher nur eintreten, wenn der Verkäufer eine mangelfreie Sache der geschuldeten Art nicht beschaffen kann. Es muss also danach differenziert werden, ob es sich um einen Stückkauf über vertretbare oder unvertretbare Sachen handelt (Vorliegen sog. Austauschbarkeit). Eine Ersatzlieferung ist möglich, sofern es sich um eine Sache handelt, die einer vertretbaren Sache wirtschaftlich entspricht und das Leistungsinteresse des Käufers zufriedenstellt. Wichtigster Anwendungsfall: Kauf eines Gebrauchtwagens.
§ 439 BGB — Amtstext
§ 440 BGB — Amtstext
b.
Rücktritt (Gestaltungsrecht), §§ 346, 323, 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB
c.
Minderung (Gestaltungsrecht), §§ 346 Abs. 1, 441 Abs. 1 / Abs. 4, 323, 437 Nr. 2 Alt. 2 BGB
d.
Anspruch auf Schadensersatz, §§ 280 ff. BGB, 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB
bb.
§ 280 Abs. 1 und 3, §§ 283, 437 Nr. 1 Alt. 1 BGB / § 311a Abs. 2, § 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB
cc.
§ 280 Abs. 1, § 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB
dd.
§ 280 Abs. 1 und  2, §§ 286, 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB
e.
Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, §§ 284, 437 Nr. 3 Alt. 2 BGB
6.
Gemeinsame Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB
a.
Anwendbarkeit
aa.
Sach- / Rechtskauf, §§ 433, 453 BGB oder Werklieferungsvertrag, § 651 BGB
bb.
Ab Gefahrübergang
cc.
Verhältnis zur Anfechtung (durch den Käufer) nach Gefahrübergang
ee.
Verhältnis zu §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
ff.
Verhältnis zu §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB
gg.
Verhältnis zu den §§ 823 ff. BGB
b.
Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB
c.
Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels, §§ 434, 435 BGB
d.
Kein Ausschluss
P
Umstritten ist, der Verkäufer für Mängel haftet, die nach Vertragsschluss, jedoch vor Gefahrenübergang entstehen, wenn die Sachmängelhaftung vertraglich ausgeschlossen wurde. Nach einer Ansicht ist dies zu bejahen. Argumente: Kraft Gesetzes haftet der Verkäufer nach den §§ 434 ff. BGB sowohl für Mängel, die beim Abschluss des Kaufvertrages bereits vorhanden sind, als auch für Mängel, die später, jedoch vor Gefahrübergang, auftreten. Daher könnte der Sachmängelhaftungsausschluss so zu verstehen sein, dass die Haftung für alle Mängel ausgeschlossen worden ist, für die der Verkäufer ohne den vereinbarten Sachmängelhaftungsausschluss haften müsste. Der BGH verneint eine solche Haftung. Argumente: Aus dem Prinzip der engen Auslegung von Haftungsausschlüssen folgt, dass der Sachmängelhaftungsausschluss sich im Zweifel nur auf Mängel bezieht, die zur Zeit des Vertragsschlusses vorhanden und deswegen prinzipiell erkennbar sind. Will also der Verkäufer sich auch für nach Abschluss des Kaufvertrages eintretende Mängel freizeichnen, so muss er dies im kaufvertraglich vereinbarten Haftungsausschluss für Sachmängel ausdrücklich klarstellen. Dies ist nicht Sache des Käufers. Dies ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung der konfligierenden Interessenlage. Der Verkäufer soll durch den Gewährleistungsausschluss vor Mängeln bewahrt werden, die ihm nicht bekannt sind. Ist dem Verkäufer ein verdeckter Mangel bekannt, so kommt Arglist und damit die Unwirksamkeit des Ausschlusses in Betracht. Erkennbare Mängel können vom Käufer auch erkannt werden, so dass der Käufer bei Annahme eines Ausschlusses der Sachmängelhaftung diesen Mangel mit einbezieht (und was sich meist im Kaufpreis niederschlägt). Das kann der Käufer jedoch nicht bei Mängeln die NACH Vertragsschluss auftreten. Es ist nicht anzunehmen, dass der Käufer, ohne dies ausdrücklich im Vertrag festzuhalten, sich auf dieses Risiko einlässt. Zwar birgt die zufällig eintretende Verschlechterung der Kaufsache für den Verkäufer die gleichen Risiken, doch dieser kann sie, solange die Gefahr nicht übergangen ist, eher beherrschen. Ihm wird dieses Risiko auch vom Gesetzgeber zugewiesen.
e.
Keine Verjährung, § 438 BGB
aa.
Grds. finden die speziellen Verjährungsregeln des Sachmängelhaftungsrechts keine entsprechende Anwendung auf konkurrierende Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB bzw. aus §§ 823ff. BGB. Argumente: Da allgemeine und spezielle Verjährungsfristen weitgehend angeglichen sind, existieren keine massiven Wertungswidersprüche, so dass eine entsprechende Anwendung nicht geboten scheint. Außerdem wäre im Verhältnis zu §§ 823 ff. BGB eine analoge Anwendung nur dann gerechtfertigt, wenn die Haftung nach den §§ 434 ff. BGB regelmäßig und typischerweise auch über die §§ 823 ff. BGB zu erfassen wäre und deshalb die Gefahr bestünde, die kürzere Verjährung des § 438 BGB auszuhöhlen. Dies ist aber nicht der Fall, denn reine Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der Sachmängelhaftung oft entstehen, werden von §§ 823 ff. BGB nicht erfasst.
bb.
Bei einer Verletzung von Pflichten, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für den Schadensersatzanspruch die allgemeine Verjährung des § 195 BGB.
cc.
Der Käufer kann nach Ablauf der Verjährungsfrist noch die Zahlung des Kaufpreises aufgrund eines Mangels verweigern. Nach § 438 Abs. 4 Satz 2 BGB kann der Käufer die Zahlung des Kaufpreises auch dann verweigern, wenn die Ausübung des Rücktritts oder der Minderung an der Verjährung des Erfüllungs- und Nacherfüllungsanspruches scheitern (§ 218 BGB) und die Kaufpreisforderung daher bestehen bleibt. Ein bereits gezahlter Kaufpreis kann aber nicht zurückgefordert werden. § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB.
dd.
Aufrechnung durch den Käufer mit einer verjährten Schadensersatzforderung gem. §§ 280ff., 437 Nr. 3 BGB gegen den Kaufpreiszahlungsanspruch: Grds. gilt, dass mit einer Forderung, der eine Einrede entgegensteht, nicht aufgerechnet werden kann, § 390 BGB. § 215 BGB ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Danach steht die Verjährung als Einrede einer Aufrechnung nicht entgegen, wenn die Forderung beim erstmaligen Eintritt der Aufrechungslage (§ 387 BGB) noch unverjährt war. Ebenso verhält es sich mit der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Fraglich ist, ob die Aufrechnung nur gegen den Kaufpreisanspruch zulässig ist oder auch gegen andere Forderungen des Verkäufers.
IV.
Mängel beim Rechtskauf
a.
Verität
P
Bonität
(a)
e.A.: Zahlungsunfähigkeit des Schuldners stets Mangel i.S.v. § 434 BGB; Verkäufer haftet verschuldensabhängig.
(b)
a.A.: einschränkende Auslegung, d.h. Verkäufer haftet nur bei Übernahme und Beschränkung auf den Zeitpunkt der Abtretung oder in Abhängigkeit von der Höhe der Gegenleistung. Argument: Alte Kaufrecht sah eine solche Beschränkung vor; diese wurde ersatzlos gestrichen. Fraglich ist, ob dies planwidrig ist oder nicht.
V.
Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB
a.
Keine Anwendung der §§ 445, 447 BGB gem. § 474 Abs. 2 BGB
b.
Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz, § 475d BGB
c.
Keine Abweichung von den Sachmängelhaftungsregeln zum Nachteil des Verbrauchers, § 475 BGB
cc.
Abweichende Vereinbarungen (negative Beschaffenheit), § 476 BGB
d.
Beweislastumkehr, § 477 BGB
P
Umstritten ist, ob § 477 BGB auf einem allgemeinen Erfahrungssatz basiert oder eine reine Beweiserleichterung ist.
e.
Sonderbestimmungen für Garantien, insbesondere spezielle Formregeln, § 479 BGB [heute § 445b BGB]
f.
Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten nach § 478 BGB [heute § 445a BGB]
aa.
Wirksamer Verbrauchsgüterkaufvertrag i.S.v. § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB
(1)
abzustellen ist auf den letzten Kaufvertrag
(2)
ggf. Lieferkette i.S.v. § 478 Abs. 1 BGB [heute § 445a BGB]
§ 478 BGB [heute § 445a BGB] — Amtstext
bb.
Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang (Beweislastumkehr nach § 477 BGB (§ 478 Abs. 3 BGB [heute § 445a BGB])
cc.
Rücknahmepflicht oder Minderung aufgrund der Mangelhaftigkeit (Rechte aus § 437 BGB)
dd.
Kein Ausschluss
(1)
vertraglich, aber § 478 Abs. 4 BGB [heute § 445a BGB] beachten
(2)
gesetzlich, § 478 Abs. 6 BGB [heute § 445a BGB], § 377 Abs. 2 HGB; da die Rügeobliegenheit unberührt bleibt, ist die Anwendung des § 478 BGB [heute § 445a BGB] auf verdeckte Mängel beschränkt
ee.
Keine Verjährung, § 479 Abs. 2 BGB [heute § 445b BGB] beachten
ff.
Rechtsfolge
(1)
Fristsetzung bei Geltendmachung eigener Ansprüche gegen den Lieferanten ist entbehrlich, Abs. 1
(2)
Aufwendungsersatzanspruch, Abs. 2
§ 445a BGB — Amtstext
§ 445b BGB — Amtstext
§ 475 BGB — Amtstext
§ 475d BGB — Amtstext
§ 475e BGB — Amtstext
§ 477 BGB — Amtstext
VI.
Probekauf
a.
Kauf nach Probe
b.
Kauf auf Probe
c.
Kauf zur Probe